Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des R Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 2012, Zl. N-106077/9-2010-St, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Oktober 2012 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 10 und 58 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 - Oö. NSchG 2001 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf näher angeführten Grundstücken der KG S. binnen festgesetzter Frist folgende Maßnahmen auf:
"1.
Das Hüttenbauwerk (8 x 4 m) ist zu entfernen.
2.
Das Hüttenbauwerk (2 x 2 m) ist zu entfernen.
3.
Der gemauerte Grillkamin und die Sitzgruppen (sh. unten und Sitzgelegenheiten vor der Hütte sowie auf dem Areal) sind zu entfernen.
4.
Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen."
Zur Begründung führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - im Kern aus, die vom Wiederherstellungsauftrag erfassten Bauten bzw. Anlagen befänden sich unbestritten innerhalb des 50 m breiten Geländestreifens, der an einen Zubringer zweiter Ordnung zum Aiterbach anschließe (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001), und seien daher vom Schutzregime des § 10 Oö. NSchG 2001 umfasst. Diese Gebäude und sonstigen Gerätschaften stellten nach den schlüssigen fachlichen Feststellungen des naturschutzkundigen Amtssachverständigen massive Eingriffe in den ansonsten sehr naturnahen, agrarisch geprägten Landschaftsraum mit umliegenden Wald- und Wiesenflächen dar; darüber hinaus bewirke die Versiegelung des Bodens durch die aufgestellten Gebäude und diversen Freizeiteinrichtungen wie etwa den Griller einen Eingriff in den Naturhaushalt.
Da positive Feststellungsbescheide im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 nicht vorhanden seien, sei gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Entfernung der Bauten bzw. Gerätschaften aufzutragen.
2. Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des ausdrücklich nicht angefochtenen Spruchpunktes 3.) richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
4. Die von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, lauten wie folgt:
"§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
3. für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1.
in das Landschaftsbild und
2.
im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
(...)
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(...)"
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit gemäß § 58 Abs. 1 Oö NSchG 2001 die Entfernung bestimmter Bauten und Anlagen aufgetragen, weil sich diese - ohne dass naturschutzbehördliche Feststellungsbescheide im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 bestünden - in der 50 Meter-Uferschutzzone des § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 befänden.
6. Mit Blick auf den Beschwerdepunkt (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bringt die dagegen erhobene Beschwerde nach Darstellung des Sachverhaltes Folgendes vor:
"Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Aufrechterhaltung der mir rechtskräftig erteilten Baubewilligung (06.09.1979) sowie auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt worden, darüber hinaus liegen materielle Rechtswidrigkeit, Anwendung falscher Rechtsnormen, wesentliche Verfahrensmängel, unzweckmäßige Ermessensausübung sowie unrichtige Beweiswürdigung vor, die mich in meinen Rechten ebenfalls verletzen.
Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, sowie aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes im Sinne des §§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG."
Dementsprechend beruft sich die Beschwerde in ihren Gründen wiederholt auf eine durch die Baubehörde erteilte "Baubewilligung vom 06.09.1979" und bringt unter Hinweis auf diesen Baubewilligungsbescheid vor, von einer bewilligungslosen Ausführung des Vorhabens könne "keine Rede sein".
7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230, sowie vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0086, jeweils mwH).
In dem in der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Recht auf Aufrechterhaltung der ihm rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 6. September 1979 konnte der Beschwerdeführer allerdings durch den die Wiederherstellung des vorigen Zustandes mangels Vorliegen naturschutzrechtlicher Feststellungsbescheide nach § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 aussprechenden angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.
Mit der Behauptung einer Verletzung des Rechtes "auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens" wird wiederum der Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0093, sowie vom 18. Oktober 2011, Zl. 2008/02/0327, jeweils mwN).
8. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100238.X00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014