TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/8 2012/10/0171

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UniversitätsG 2002 §64 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der M G in G, vertreten durch Mag. Dieter Hutter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 4. Juli 2012, Zl. 39/ 6 /52 ex 2011/12, betreffend Zulassung zum Masterstudium Global Studies (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Karl-Franzens-Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Juli 2012 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 14. Dezember 2011 betreffend ihren Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Global Studies im Wintersemester 2011/12 ab und versagte der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Zulassung zu diesem Studium.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 20. September 2011 die Zulassung zum Masterstudium Global Studies im Wintersemester 2011/12 beantragt. Sie habe im Jahr 2011 an der Fachhochschule Joanneum Graz den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" abgeschlossen und den akademischen Grad "Bachelor of Arts in Social Sciences (BA)" erworben.

Die erstinstanzliche Behörde vertrat in ihrer rechtlichen Beurteilung die Ansicht, dass das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium kein "fachlich in Frage kommendes" im Sinne des § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz (UG) darstelle und dass auch keine grundsätzliche Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium bestehe. Eine Zulassung zum Masterstudium Global Studies komme fachlich nur in Frage, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen würden und wenn mindestens 50 % des Vorstudiums eindeutig den "Vertiefungsmodulen B-F" des Masterstudiums zuordenbar seien. Dies sei bei dem Vorstudium der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Das Masterstudium Global Studies setze wissenschaftliche Qualifikationen und Fertigkeiten voraus, die in einem universitären Bachelorstudium vermittelt würden. Dies sei durch eine überwiegend berufsorientierte und praxisnahe Ausbildung, wie die des Fachhochschul-Bachelorstudienganges, nicht erfüllt.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde - ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Behörde erster Instanz betreffend den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Fachhochschule Joanneum Graz - aus, dass durch die absolvierten, facheinschlägigen Lehrveranstaltungen dieses Vorstudiums der Nachweis für die von der Beschwerdeführerin für die Zulassung zum Masterstudium Global Studies selbst errechneten 89 (bzw. einschließlich der Bachelorarbeit 103) ECTS-Anrechnungspunkte nicht erbracht worden sei. Vielmehr könnten nach dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten lediglich 60 ECTS-Anrechnungspunkte des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studienganges als facheinschlägig bezeichnet werden. Die Anzahl der laut Gutachten facheinschlägigen ECTS-Anrechnungspunkte sei darüber hinaus auch dafür zu gering, die von der Beschwerdeführerin begehrte Zulassung unter Auflagen zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 52/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Universitätsreife

§ 64.

...

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.

..."

Der angefochtene Bescheid fußt - wie ausgeführt - auf der durch das eingeholte Gutachten gestützten Auffassung, dass das Vorstudium der Beschwerdeführerin, der Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Fachhochschule Joanneum Graz, kein "gleichwertiges Studium" im Sinne des § 64 Abs. 5 UG für die Zulassung zum Masterstudium Global Studies an der Karl-Franzens Universität Graz darstelle. Zudem sei die Anzahl der laut Gutachten facheinschlägigen ECTS-Anrechnungspunkte zu gering, um selbst eine Zulassung unter Auflagen zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde § 64 Abs. 5 UG falsch ausgelegt hätte und beruft sich dabei gleichfalls auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, wonach 60-70 ECTS-Anrechnungspunkte des von der Beschwerdeführerin absolvierten Fachhochschul-Bachelorstudienganges als facheinschlägig bezeichnet werden könnten sowie auf eine Veröffentlichung auf der Homepage des Masterstudiums Global Studies über die Voraussetzungen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums, wonach 50 % des Vorstudiums eindeutig den "Vertiefungsmodulen B-F" des Masterstudiums zuordenbar zu sein haben. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, dass nach ihrer eigenen Berechnung 89 (bzw. einschließlich der Bachelorarbeit 103) ECTS-Anrechnungspunkte aufgrund ihres Vorstudiums anzuerkennen wären.

Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, sie nicht unter Auflagen zum genannten Masterstudium zuzulassen, ihr Ermessen fehlerhaft und nicht begründet ausgeübt habe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin aber keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Vorauszuschicken ist, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt: Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148).

Zur Frage der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums ist der Sachverständige mit näherer Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Anzahl der "facheinschlägigen" Anrechnungspunkte (lediglich) ein Ausmaß von 60 ECTS-Punkten aufweist. Das ist nach den Curriculumsbestimmungen, die mindestens 90 ECTS-Punkte verlangen, auch für eine grundsätzliche Gleichwertigkeit zu wenig.

Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren bemängelt, nicht unter der Auflage von Prüfungen zugelassen worden zu sein, verkennt sie dabei, dass mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums gemäß § 64 Abs. 5 zweiter Satz UG für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum bleibt. Der belangten Behörde ist hierbei auch kein Ermessensfehler unterlaufen, wie die Beschwerdeführerin vermeint, da - wie ausgeführt - mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums eben kein Ermessensspielraum bestand.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einer geänderten Behördenpraxis abzuleiten sucht, so ist ihr zu entgegnen, dass aus einer geänderten Behördenpraxis kein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/0784).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 8. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100171.X00

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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