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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. Dr. C W in A, 2. M W in R, beide vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2012, Zl. IKD(BauR)-014456/1- 2012-Ram/Neu, betreffend Anträge auf Akteneinsicht, Zuerkennung der Parteistellung und Erlassung eines Bauauftrages (mitbeteiligte
Parteien: 1. Dr. W R in R, 2. Marktgemeinde R in R; weitere
Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Revision, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und des vorliegenden Verwaltungsaktes geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom 1. März 2010 unter Vorlage von Projektunterlagen eine Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung eines überdachten Abstellplatzes mit einer bebauten Fläche von 29,07 m2 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der mitbeteiligten Marktgemeinde.
Mit Schreiben vom 27. April 2010 teilte ihr die Baubehörde erster Instanz gemäß § 25a Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt sei und mit der Bauausführung begonnen werden dürfe.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantragten die revisionswerbenden Parteien die Zuerkennung der Parteistellung sowie die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 49 BO wegen des behaupteten Ausführens einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne entsprechende Baubewilligung. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Oktober 2011 beantragten sie ferner die Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Februar 2012 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Anzeigeverfahren sowie auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 49 BO als unzulässig zurückgewiesen und jener auf Akteneinsicht abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben an einer Breitseite offen sei und die bebaute Fläche 35 m2 nicht überschreite, weshalb kein Gebäude im Sinn des § 2 Z 20 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes (BauTG) vorliege. Vielmehr sei ein angebautes, nicht allseits umschlossenes Schutzdach mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m2 gegeben, das gemäß § 25 Abs. 1 Z 9b BO lediglich anzeigepflichtig sei. Mangels anhängigen Baubewilligungsverfahrens erweise sich der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig und sei daher zurückzuweisen gewesen. Da in einem Anzeigeverfahren einem Nachbarn nach den Bestimmungen der BO keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zukomme, sei dieser Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 9b BO generell auf nicht allseits umschlossene Schutzdächer mit einer bebauten Fläche von bis zu 35 m2 abstelle und explizit ausführe, dass auch Abstellplätze von Kraftfahrzeugen darunter zu subsumieren seien. Entscheidend sei allein, dass das Schutzdach nicht allseits umschlossen sei und eine bebaute Fläche von maximal 35 m2 vorliege, was im vorliegenden Fall zweifellos gegeben sei, weshalb lediglich eine Anzeigepflicht bestehe. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 BO, wie von den revisionswerbenden Parteien behauptet, komme nicht in Betracht, weil der explizite Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 9b BO gegeben sei und eine Bewilligungspflicht nach § 24 BO nur subsidiär in Betracht komme, nämlich nur "soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen".
Unter Bezugnahme auf hg. Judikatur führte die belangte Behörde weiters aus, dass sich aus den Bestimmungen der BO eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lasse. Die revisionswerbenden Parteien hätten demnach keine Parteistellung im gegenständlichen Anzeigeverfahren, sodass ihr Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei. Da eine Parteistellung der revisionswerbenden Parteien somit nicht vorliege, sei auch der Antrag auf Akteneinsicht zu Recht abgewiesen worden. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur BO, wonach u.a. dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukomme, sei auch dieser Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1372/2012-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u. a. Folgendes aus:
"Die § 25 Abs. 1 Z 9b der OÖ Bauordnung zu unterstellenden, nicht allseits umschlossenen Schutzdächer sind lediglich in geringem Maße geeignet, die Nachbarn zu belästigen oder zu gefährden. Zudem stehen den Nachbarn die Instrumente des zivilrechtlichen Nachbarschutzes gegen die Immissionen solcher - der Behörde lediglich angezeigter - Bauten zu Gebote."
Die revisionswerbenden Parteien haben die abgetretene Beschwerde gemäß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes in Form einer Revision ergänzt und begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die revisionswerbenden Parteien vertreten in ihrer (insoweit der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gleichlautenden) Revision die Auffassung, dass ein grundsätzlich anzeigepflichtiges Bauvorhaben dann zu einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werde, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr ausgehe oder die anderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 2 BO erfüllt seien. § 24 Abs. 1 Z 2 BO sei daher eine lex specialis, die den §§ 25 und 26 BO jedenfalls vorgehe und anzuwenden sei, wenn eine Gefährdung zu befürchten sei. Für den vorliegenden Bau seien fachtechnische Kenntnisse notwendig und er sei geeignet, eine Gefahr und wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn herbeizuführen. Das angeführte Gewerk unterliege somit der Bewilligungspflicht im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 BO. Es könne nicht im alleinigen Belieben der Behörde stehen, zu entscheiden, ob es sich um ein anzeigepflichtiges oder bewilligungsbedürftiges Bauvorhaben handle. Zudem handle es sich bei dem aufgeführten Gewerk um ein überwiegend umschlossenes Bauwerk, welches von Personen betreten werden könne, sodass es sich um ein Gebäude handle, welches nach § 24 Abs. 1 Z 1 BO einer Bewilligung bedurft hätte. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werde den Nachbarn ex lege Parteistellung eingeräumt. Hätte die Behörde somit das gegenständliche Gewerk richtig unter die anzuwendenden Normen § 24 Abs. 1 Z 1 oder 2 BO subsumiert, wäre den revisionswerbenden Parteien die Parteistellung eingeräumt und insbesondere Akteneinsicht gewährt worden und hätten diese Einwendungen gegen die Bauführung erheben können.
Die revisionswerbenden Parteien behaupten weiters eine Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge rechtswidriger Anwendung der §§ 8 und 17 AVG. Der Rechtsanspruch der revisionswerbenden Parteien im Sinn des § 8 AVG leite sich bereits aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der BO - welche gegenständlichen anzuwenden gewesen wären - ab, wobei bei richtiger Anwendung der §§ 24 und 25 BO sich der Rechtsanspruch auf Einräumung der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien ableiten lasse. Dass den revisionswerbenden Parteien ein rechtliches Interesse zukomme, ergebe sich bereits aus der dem aufgeführten Bauwerk entspringenden Gefahr bzw. wesentlichen Beeinträchtigung.
Hat der Verfassungsgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten daher die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - sinngemäß (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG).
Die §§ 25 und 25a BO in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:
"§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
(...)
9 b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m2, auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
(...)
§ 25a
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.
(...)
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 zusätzlich § 40;
3. für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten die §§ 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus § 8 AVG allein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten lässt, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den materiellen Verwaltungsvorschriften betreffend das Anzeigeverfahren nach der BO (in der Fassung vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) ausgesprochen hat, lässt sich daraus eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135, und vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0787, mwN). Daran hat sich durch die nunmehr anzuwendende Rechtslage nach der BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2008 nichts geändert.
Die revisionswerbenden Parteien stellen auch gar nicht in Abrede, dass ihnen als Nachbarn im durchgeführten Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. September 2002), weshalb das dazu erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ins Leere geht.
Die belangte Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass den revisionswerbenden Parteien im Bezug habenden Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukam. Die revisionswerbenden Parteien wurden daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Zurückweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung sowie die Abweisung ihres Antrages auf Akteneinsicht als zutreffend erkannt wurden, nicht in Rechten verletzt.
Der weiters erfolgten Zurückweisung ihres Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sind die revisionswerbenden Parteien nicht entgegengetreten.
Da somit schon das Vorbringen in der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Revision wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 9. Oktober 2014
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050076.J00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014