TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 95/14/0056

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des Mag. E S in L, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. Februar 1995, 828/2-10/Zi-1994, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war einziger Geschäftsführer einer GmbH. Auf Antrag der GmbH vom 4. November 1993 wurde mit Beschluss vom 8. November 1993 der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet. Am 13. Jänner 1994 stellte die GmbH einen Antrag auf Durchführung eines Zwangsausgleiches. Mit Beschluss vom 30. März 1994 wurde der Konkurs nach Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches vom 1. März 1994 gemäß § 157 KO aufgehoben. Die Zwangsausgleichsquote betrug 38,5 %.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1994 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftenden gemäß § 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO für nicht entrichtete Umsatzsteuer 1992 von 22.666 S in Anspruch. Die Nachforderung an Umsatzsteuer (idF nur: Nachforderung) ergab sich aus der erklärungsgemäßen Veranlagung zur Umsatzsteuer 1992 und war spätestens am 10. Februar 1993 fällig.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, der Zwangsausgleich sei bestätigt und die Zwangsausgleichsquote von 38,5 % bezahlt worden. Die Nachforderung sei damit zur Gänze erloschen. Überdies hätten ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung die zur vollständigen Entrichtung erforderlichen Mittel gefehlt. Ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH habe er keine Zahlungen mehr geleistet, weswegen der Bund als Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Ausführungen möge die Abgabenbehörde in den Konkursakt Einsicht nehmen. Seine Heranziehung zur Haftung sei daher rechtswidrig.

Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer mit, die Rechtswirkungen des Ausgleiches trete nach § 156 KO nur in der Person des Gemeinschuldners, somit der GmbH ein. Da er als Haftender in Anspruch genommen worden sei, wirke die durch den Zwangsausgleich erfolgte Befreiung der GmbH von der Nachforderung nicht für ihn. Der Haftungsbetrag von 22.666 S sei jedoch um den im Zwangsausgleich bezahlten Betrag von 8.726,41 S sowie um einen verrechneten Betrag von 7.350 S zu verringern, weswegen die Haftung auf 6.589,60 S einzuschränken sei. Unter einem forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Nichtbenachteiligung des Bundes als Abgabengläubiger nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, der Haftungsbescheid sei erst nach der Eröffnung des Konkurses und nach dem Antrag auf Durchführung eines Zwangsausgleiches erlassen worden. Aus dieser zeitlichen Abfolge ergebe sich, dass auf Grund des erfüllten Zwangsausgleiches auch die Nachforderung zur Gänze getilgt und damit erloschen sei. Überdies habe er ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH weder neue Verbindlichkeiten begründet, noch Zahlungen geleistet. Alle nach diesem Zeitpunkt zugeflossenen Beträge seien auf einem gesonderten Konto verwahrt und dem Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses ausgefolgt worden. Die Nachforderung sei lange nach diesem Zeitpunkt fällig geworden. Seine Heranziehung zur Haftung sei daher - wie bereits in der Berufung ausgeführt - rechtswidrig.

Wie bereits im Vorhalt des Finanzamtes angekündigt nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf § 9 Abs 1 und § 80 Abs 1 BAO als Haftenden im Ausmaß von 6.589,60 S in Anspruch. Die belangte Behörde hielt zunächst fest, der die Zwangsausgleichsquote übersteigende Teil der Nachforderung sei wegen des bestätigten Zwangsausgleiches bei der GmbH uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei durch die Erlassung des Haftungsbescheides vor Annahme und Bestätigung des Zwangsausgleiches zum Gesamtschuldner iSd § 7 BAO geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abgabenanspruch noch in voller Höhe aufrecht gewesen. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Zwangsausgleichsantrages könne nicht abgestellt werden. Die in § 156 KO und § 53 AO angeordnete Rechtswirkung des Ausgleiches trete nur in der Person des Gemeinschuldners, somit der GmbH ein. Der Beschwerdeführer könne daher die durch den Ausgleich bewirkte Befreiung der GmbH von der Nachforderung nicht für sich in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung durch einen Geschäftsführer hinsichtlich der von einer GmbH zu entrichtenden Abgaben führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz Vorhaltes nicht nachgewiesen, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der spätestens am 10. Februar 1993 fälligen Nachforderung zur Verfügung gestanden seien. Vielmehr seien der GmbH nach seinen Angaben Beträge zugeflossen, die zur Abgabenentrichtung hätten herangezogen werden können. Inwiefern aus dem Konkursakt das Nichtvorhandensein von Mitteln im Februar 1993 hätte ersichtlich sein können, werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Mangels Nachweises des Nichtvorhandenseins von Mitteln im Februar 1993 sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer dem Grund nach zu Recht für die Nachforderung als Haftender in Anspruch zu nehmen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, dass die Nachforderung, für die der Beschwerdeführer als Haftender herangezogen worden ist, wegen des bestätigten Zwangsausgleiches bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden kann, sowie, dass der Beschwerdeführer einziger Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, weswegen er zum Kreis der in § 80 Abs 1 BAO genannten Vertreter gehört, die zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 leg cit herangezogen werden können.

Der Beschwerdeführer behauptet, infolge des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches seien alle Verbindlichkeiten der GmbH, demnach auch die Nachforderung, erloschen. Da seine Haftung als Geschäftsführer subsidiär sei, könne er für die nicht mehr bestehende Nachforderung nicht zur Haftung herangezogen werden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Haftung des Geschäftsführers nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen eines Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem als Geschäftsführer Haftenden zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschungsgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Zwangsausgleich der GmbH keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden dar. Nach der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Aktenlage ist der die Haftung auslösende Sachverhalt spätestens am 10. Februar 1993 verwirklicht worden. Der nachträgliche Schulderlöschungsgrund (Bestätigung des Zwangsausgleiches) am 1. März 1994 steht der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden somit nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer behauptet, es seien ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung die zur vollständigen Entrichtung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestanden. Er habe überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet, weswegen der Bund als Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei. Dies hätte die Abgabenbehörde durch Einsichtnahme in den Konkursakt feststellen können, weswegen sie bei Aufnahme dieses Beweises zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die GmbH die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der GmbH zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der GmbH auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 22. März 2000, 97/13/0008, mwA). Wie bereits im Administrativverfahren stellt der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entrichtung der Nachforderung nicht auf den spätesten Fälligkeitstag, somit den 10. Februar 1993, sondern auf den Zeitpunkt seiner erstmaligen Inanspruchnahme als Haftenden ab. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen darzutun, ihm seien spätestens am 10. Februar 1993 keine Mittel zur Entrichtung der Nachforderung zur Verfügung gestanden. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. In der nicht durchgeführten Einsichtnahme in den Konkursakt ist auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern aus dem Konkursakt das Nichtvorhandensein von Mitteln im Februar 1993 hätte ersichtlich sein können. Auch in der Beschwerde wird dies nicht dargelegt. Aus der Eröffnung des Konkurses ergibt sich nämlich keineswegs, der GmbH wären bereits rund neun Monate davor keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 89/14/0044). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie iSd hg Rechtsprechung zu dem Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten zur Entrichtung der Nachforderung schuldhaft verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140056.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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