TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/16 2013/06/0130

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26;
BauG Stmk 1995 §57 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des A, 2. der B, 3. des C,

4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. des H und 9. der I, alle in K, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 2013, Zl. ABT13- 12.10-D69/2013-14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J reg.Gen.m.b.H.; 2. Stadtgemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 beantragte die J (im Folgenden kurz: Bauwerberin) die Genehmigung einer Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. 149/2 auf dem Gebiet der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde.

Die Baubehörde erster Instanz beauftragte die G GesmbH (im Folgenden: G GesmbH) mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Auswirkungen der Geländeveränderungen auf die Abflussverhältnisse. Diese kam in ihrem Gutachten vom 21. August 2012 zu dem Ergebnis, dass im ursprünglichen Zustand eine ausgeprägte Mulde erkennbar sei, welche die anfallenden Niederschlagswässer in Richtung Osten zu einem entlang der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nr. 150 und Nr. 175 verlaufenden Graben (Entwässerungsgraben) hin ableite. Nach der Geländeveränderung blieben sowohl die generelle Flussrichtung als auch die abflusswirksame Beitragsfläche auf dem Grundstück Nr. 149/2 erhalten, die Niederschlagswässer flössen weiterhin in Richtung des Grabens (Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 150 und Nr. 175) ab. Im Westen, im Bereich zur Grundstücksgrenze Nr. 146/1, würden drei Zonen erkennbar, die eine lokale Tiefenlage im Vergleich zu dem umgebenden Gelände aufwiesen. Die Tiefenzone konzentriere sich nach der Geländeveränderung entlang der Grundstücksgrenze; der tiefste Punkt befinde sich mit ca. 357 m am Eckpunkt der Grundstücksgrenze. In Richtung Graben wäre ein Höhenunterschied von ca. +0,7 m zu überwinden. Bei Starkregenereignissen bzw. bei Niederschlagsereignissen, bei welchen die Niederschlagshöhe und - intensität und der Oberflächenabfluss das Versickerungsvermögen des Bodens überstiegen, könnten die Geländeveränderungen dazu führen, dass sich kurzfristig im Bereich der Tiefenzone Niederschlagswasser ansammle. Der beeinflusste Bereich auf dem Grundstück Nr. 146/1 könne ein Ausmaß von ca. 55 m2 erreichen. Es werde daher empfohlen, die Geländetiefpunkte auf Grundstück Nr. 146/1 aufzufüllen. Für den übrigen Bereich ergäben sich durch die Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 149/2 keine Änderungen in den Abflussverhältnissen.

Der Siebentbeschwerdeführer ist Eigentümer des östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. 175. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien haben Eigentum an den südlich, durch eine Straße vom Baugrundstück getrennten Grundstücken. Alle beschwerdeführenden Parteien erhoben im Zuge der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Zusammenhang mit befürchteten negativen Auswirkungen durch Niederschlagswässer bzw. einen Anstieg des Grundwassers. Ihre Einwendungen untermauerten sie durch das Gutachten von Dipl. Ing. K. vom Oktober 2010. Dieser bezog sich auf das Gutachten der G GesmbH vom 21. August 2012, Hochwasserabflussuntersuchungen aus den Jahren 2006 bis 2008 sowie den Einreichplan der Bauwerberin; aus dem Gutachten der G GesmbH ergebe sich vor der Anschüttung die bevorzugte Fließrichtung zur Puhrsenke und danach verstärkt in östliche Richtung; die ursprünglich vorhandene, gut wirksame Sicker- und Retentionsfunktion der Puhrsenke werde durch die Anschüttungen und Geländeveränderungen weitgehend beseitigt, was wahrscheinlich einen höheren Abfluss in östliche Richtung und somit nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke zur Folge habe; diesbezüglich fehlten die Festlegung einer definierten Einzugsfläche für die lokal anfallenden Oberflächenwässer und die Ermittlung der Abflussmengen sowie der quantitative Vergleich der Abflussverhältnisse mit und ohne Aufschüttungen; hinsichtlich der von der Laßnitz ausufernden Wässer sollte eine zweidimensionale Berechnung angestellt werden; hinsichtlich des Hörbingerbaches sei eine Abflussuntersuchung erforderlich, weil von diesem weitreichende Ausuferungen zu befürchten seien.

Auf diese Ausführungen von Dipl. Ing. K. nahm die G GesmbH mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 dahingehend Stellung, dass das Grundstück Nr. 149/2 beim Auftreten eines 30-jährigen Hochwassers der Laßnitz nicht betroffen sei, somit nicht als Abflussraum fungiere. Bei einer Überflutung durch ein HQ100- Hochwasser gehe ein effektives Retentionsvolumen von ca. 480 m3 (ca. 5 bis 6%) verloren; dies sei praktisch vernachlässigbar. Das Abflussvermögen des Hörbingerbaches sei von dem Bauvorhaben direkt nicht betroffen, weshalb eine diesbezügliche Abflussuntersuchung nicht erforderlich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der angeschüttete Boden die gleiche Sickerfunktion besitze wie der ursprüngliche Boden. Die Retentionsfunktion der Puhrsenke sei durch die Anschüttung "nicht weitgehend beseitigt" worden, sondern verändere sich im Verhältnis zur Überflutungstiefe in nur vernachlässigbarem Ausmaß. Die Anschüttung und die dadurch entstandene Verflachung des Geländes könne auf keinen Fall eine Erhöhung des Oberflächenabflusses in östliche Richtung bewirken. Die Geländeveränderung reduziere den konzentrierten Abfluss in der Puhrsenke; somit verbessere sich die Abflusssituation für die Unterlieger. Durch die Veränderung der Gefälleverhältnisse bzw. der Fließrichtungen werde nur die Verteilung des Abflusses entlang der Grundstücksgrenze, jedoch nicht die Abflussmenge verändert.

Diesen Aussagen trat Dipl. Ing. K. in seiner neuerlichen Stellungnahme nicht konkret entgegen. Er forderte eine neue Vermessung und Erstellung von Höhenschichtlinien sowie Quer- und Längsprofilen, eine fachkundige Abflussuntersuchung, die Ermittlung der Abflussverhältnisse des Hörbingerbaches sowie entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen für diesen.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Unter anderem wurde aufgetragen, dass die Niederschlagswässer nicht auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke abgeleitet werden dürften; dabei werde auf die Empfehlung der G GesmbH betreffend das Grundstück Nr. 146/1 verwiesen; der Bauwerber habe geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ableitung von Niederschlagswässern zu verhindern (Auflagepunkt 1). Hinsichtlich der Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien einschließlich der gutachterlichen Stellungnahmen von Dipl. Ing. K. verwies die erstinstanzliche Baubehörde im Wesentlichen auf das Gutachten der G GesmbH vom 21. August 2012 und der Ergänzung vom 31. Oktober 2012.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.

Der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 (Beschlussfassung vom selben Tag) der Berufung insofern statt, als der Auflagepunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert wurde, dass Niederschlagswässer nicht auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke abgeleitet werden dürften; der Bauwerber habe geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ableitung von Niederschlagswässern zu verhindern; um die Retentionswirkung auf dem Grundstück weiter zu erhöhen bzw. zu verbessern sei an der östlichen Grundstücksgrenze entlang der Nachbargrundstücke Nr. 150 und Nr. 175 auf der gesamten Länge der Grundstücke als auch an der westlichen Grundstücksgrenze entlang des Nachbargrundstückes 146/1 auf der gesamten Länge des Grundstückes eine Entwässerungsmulde mit einer Breite von mindestens 80 cm anzulegen und mittels Schotter aufzufüllen.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, im Gutachten der G GesmbH werde nachgewiesen, dass in Richtung des Grundstückes Nr. 146/1 eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse zu erwarten sei, während für den übrigen Bereich keine Änderungen der Abflussverhältnisse zu erwarten seien. Das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. K. habe dem Gutachten der G GesmbH nicht widersprochen. Sowohl an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 146/1 als auch entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. 150 und 175 sei ein Entwässerungsgraben vorgeschrieben worden, wodurch die Oberflächenwässer auf eigenem Grund und Boden gesammelt und zur Versickerung gebracht würden. Dadurch könne eine Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen werden.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom 3. Jänner 2013 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 13. Juni 2013) von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte sie aus, zum Gutachten von Dipl. Ing. K. vom 10. Oktober 2012 sei eine Stellungnahme der G GmbH eingeholt worden. Die ergänzende Äußerung von Dipl. Ing. K. vom November 2012 habe sich nicht auf die im konkreten zu beurteilenden Grundstücksflächen bezogen, weshalb ein Unterbleiben der neuerlichen Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen habe unterbleiben können. Der durch die Berufungsbehörde neu gefasste Auflagepunkt 1 stelle eine Begünstigung dar, weshalb die Berufungsbehörde nicht gehalten gewesen sei, die beschwerdeführenden Parteien vor Bescheiderlassung über die geplante Auflagenvorschreibung in Kenntnis zu setzen. Nachbarn hätten auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass Pläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, sofern sie eine zur Verfolgung ihrer Rechte ausreichende Information vermittelten. Im gegenständlichen Fall treffe der Vorwurf der Unvollständigkeit der Pläne nicht zu. Sofern im Gutachten der G GesmbH vom 21. August 2012 eine "Erweiterung der Höhenkontrollaufnahme ... - an den Gutachter digital übermittelt am 20.8.2012" vermerkt worden sei, beziehe sich diese auf den Anrainer H.; bei den übermittelten Daten handle es sich exakt um dieselben aus dem Einreichplan; eine Übervorteilung der beschwerdeführenden Parteien durch eine allfällige Vorenthaltung von Beurteilungsgrundlagen sei somit nicht gegeben. Das Vorbringen betreffend die Übertragung des Überflutungsraumes auf das Grundstück Nr. 146/1, den Verlust von Retentionsraum und die wasserwirtschaftlichen Interessen bei Hochwasserüberflutungen stelle keine im Bauverfahren zu behandelnden Einwendungen von Nachbarn und damit keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte dar. Eine Beeinträchtigung durch die Veränderung des Hochwasserabflussverhaltens auf ein Nachbargrundstück stelle ebenfalls kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 2 Stmk. BauG dar. Für die belangte Behörde seien die Gutachten sowie Ergänzungsgutachten der G GesmbH schlüssig und nachvollziehbar. Aus der darin dargestellten Fließrichtung ergebe sich, dass die südlich der Straße situierten Nachbarn gar nicht betroffen sein könnten. Eine mögliche Betroffenheit sei demnach von vornherein nur - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - beim Siebentbeschwerdeführer gegeben. Tatsächlich betroffen sei nur das Grundstück Nr. 146/1, zu dessen Interessenschutz Auflagepunkt 1 vorgeschrieben worden sei; dessen Eigentümer habe auch kein Rechtsmittel ergriffen. Die G GesmbH habe in ihrem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass durch die Anschüttung eine Verflachung des Grundstückes eingetreten sei, die keinesfalls eine Erhöhung des Oberflächenabflusses in östliche Richtung bewirken könne. Das bedeute, dass Oberflächenwässer nicht so schnell auf benachbarte Grundstücke weiterflössen, was mit den Denkgesetzen in Einklang stehe. Ein kleineres Gefälle reduziere die Geschwindigkeit des Abflusses. Auch aus den im Ergänzungsgutachten dargestellten Spitzenabflussbeiwerten lasse sich ersehen, dass dieser Wert für die in nordöstlicher Richtung gelegenen Grundstücke sinke, was in jedem Fall eine Verringerung der Oberflächenwässer für die dort gelegenen Nachbarn (den Siebentbeschwerdeführer) bedeute. Aus den Ausführungen der G GesmbH lasse sich der Schluss ziehen, dass für die beschwerdeführenden Parteien keine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse erfolge. Durch die Vorschreibung der Entwässerungsmulde in Auflagepunkt 1 werde es zu einer Verbesserung der Abflusssituation betreffend den Siebentbeschwerdeführer kommen. Eine Entwässerungsmulde sei eher flach ausgebildet, die Tiefe liege zwischen 20 cm und 50 cm oder 1/5 ihrer Breite; für die vorgeschriebene Breite von 80 cm sei zumindest eine Tiefe von mehr als 20 cm erforderlich. Im Baugewerbe sei es üblich, diese mit einer 80 cm breiten Baggerschaufel herzustellen und anschließend mit Schotter zu befüllen. Die gegenständliche Auflage - die aus Sicht der G GesmbH gar nicht erforderlich wäre - stelle eine Begünstigung für den Siebentbeschwerdeführer dar; eine vorherige Information der beschwerdeführenden Parteien über die geplante Erlassung sei daher nicht erforderlich gewesen. Das weitere Vorbringen, mit der sogenannten Verflachung werde ein noch rascherer Abfluss des Oberflächenwassers (glatte Fläche) zu den tiefer liegenden Nachbarn (auch der H-straße) vor sich gehen, sei nicht nachvollziehbar; dies sei mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen und sachverständig nicht plausibel untermauert worden.

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung zu beheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§§ 19, 26, 29 und 57 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, lauten (auszugsweise):

"§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus

den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1.

...

5.

Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;

              6.              ...

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4.

die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

              5.              die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) ...

§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) ...

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) ...

§ 57

Abwässer

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) ..."

Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung beibehalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/06/0193, mwN).

Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen (vgl. die Ausführungen bei Trippel/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Rz 108 zu § 26 Stmk BauG).

Sofern die beschwerdeführenden Parteien eine Übertragung des Überflutungsraumes auf das Grundstück Nr. 146/1 rügen, ist ihnen daher zu entgegen, dass sie dadurch nicht in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden können, weil dieses Grundstück nicht im Eigentum einer der beschwerdeführenden Parteien steht.

Nachbarn haben gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 Abs. 2 Stmk. BauG nur ein Mitspracherecht betreffend die Auswirkungen der im § 57 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Anlagen; dieses Mitspracherecht erstreckt sich jedoch nicht auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwassergefahr. Nachbarn steht im Bauverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu. Das Stmk BauG kann zwar den Hochwasserschutz berücksichtigen; es fällt aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0163, ergangen zu § 65 Abs. 1 Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008). Das auf die Hochwassergefahr gerichtete Vorbringen - welches nicht auf § 57 Abs. 2 Stmk. BauG Bezug nimmt - vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Den Aussagen der G GesmbH in ihrem Gutachten vom 21. August 2012 zufolge flössen die Niederschlagswässer weiterhin in Richtung des Grabens im Osten (Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. 150 und Nr. 175) ab und durch die Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 149/2 ergäben sich - abgesehen in Richtung Geländetiefpunkt auf dem Grundstück Nr. 146/1 - keine Änderungen in den Abflussverhältnissen. Mit Ausnahme des Siebentbeschwerdeführers liegen die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien alle südlich des Baugrundstückes, getrennt durch eine Straße. Auch Dipl. Ing. K. führte nicht nachvollziehbar aus, auf Grund welcher Umstände die Oberflächenabwässer durch die Geländeveränderung ihre Fließrichtung ändern und nunmehr in Richtung Süden fließen sollten. Abgesehen vom Siebentbeschwerdeführer ist somit nicht erkennbar, inwiefern die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden könnten.

Bezüglich des Grundstückes Nr. 175 des Siebentbeschwerdeführers führte die G GesmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 aus, die Anschüttung und die dadurch entstandene Verflachung des Geländes könne auf keinen Fall eine Erhöhung des Oberflächenabflusses in östliche Richtung bewirken; bei stärkerem Gefälle komme nur ein verminderter Teil zur Versickerung; durch die Geländeveränderung verbessere sich die Abflusssituation für die Unterlieger (der Spitzenabflussbeiwert bezogen auf die nordöstlich gelegenen Grundstücke verringere sich von 0,45 auf 0,30 - 0,35); die Abflussmenge verändere sich nicht. Diesen Aussagen treten die beschwerdeführenden Parteien und Dipl. Ing. K. nicht substantiiert entgegen. Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände nunmehr vermehrt ein Abfluss nach Osten erfolgen sollte, obwohl sich der Geländetiefpunkt im Westen, an der Grenze zum Grundstück Nr. 146/1, befindet. Nicht nachvollziehbar ist das neuerliche Vorbringen in der Beschwerde, "mit der sogenannten Verflachung wird ein noch rascherer Abfluss des Oberflächenwassers (glatte Fläche) zu den tiefer liegenden Nachbarn (auch der Hörbigerstraße) vor sich gehen." Diese nicht näher ausgeführte Behauptung steht im Widerspruch zu den nachvollziehbaren und mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Aussagen der G GesmbH, wonach bei einem stärkeren Gefälle nur ein verminderter Teil zur Versickerung komme. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern durch die verfahrensgegenständliche Geländeveränderung eine "glatte Fläche" entstehen soll.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend die Ausführungen der G GesmbH einerseits und des Dipl. Ing. K. andererseits sind unbedenklich. Die Beiziehung eines weiteren Gutachters war daher - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht erforderlich. Im Übrigen zeigt die Beschwerde die Relevanz des aus ihrer Sicht vorliegenden Verfahrensmangels nicht auf.

Wenn die Beschwerde die mangelnde Konkretisierung der im Berufungsbescheid neu gefassten Auflage rügt, weil die Tiefe der Entwässerungsmulde und die Menge des aufzufüllenden Schotters nicht festgelegt worden seien, lässt sie die dazu ergangenen Ausführungen der belangten Behörde unberücksichtigt, wonach es für die mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Fachleute ("Baugewerbe") objektiv eindeutig erkennbar sei, wie tief (mindestens 20 cm) eine Entwässerungsmulde mit einer Breite von mindestens 80 cm sein müsse (vgl. zu der Frage der ausreichenden Konkretisierung von Auflagen die Ausführungen bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz 38 zu § 59, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Judikatur). Die Menge des aufzufüllenden Schotters ergibt sich aus der Tiefe und Breite der Mulde; diesbezüglich ist die Auflage hinreichend bestimmt. Entgegen der Beschwerdeansicht sind Baubehörden gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG berechtigt, eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

Die belangte Behörde legte daher zutreffend ihrer Entscheidung die Ausführungen der G GesmbH vom 31. Oktober 2012 zugrunde, wonach die Anschüttung auf keinen Fall eine Erhöhung des Oberflächenabflusses in Richtung Osten bewirke. Der Beschwerde gelang es nicht, darzulegen, dass das gegenständliche Bauvorhaben trotz der im Auflagepunkt 1 vorgeschriebene Errichtung einer Entwässerungsmulde eine Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. 175 verursachen könnte.

Die beschwerdeführenden Parteien beanstanden neuerlich mangelhafte, unvollständige Projektunterlagen durch den Bauwerber. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch an der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2012/05/0193, zur Niederösterreichischen Bauordnung). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend.

Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Puhrsenke von einer Aufschüttung bzw. Bebauung freigehalten werden sollte oder die Anschüttungen auf dem Baugrundstück nicht einbezogen worden wären, zeigen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf, in welchem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte sie dadurch verletzt werden könnten.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass der geplante Baukörper sich im Grundwasser befinde, wodurch Retentionsraum verloren gehe, sind sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Genehmigung einer Geländeveränderung, nicht jedoch die Errichtung eines Baukörpers und die damit allenfalls verbundenen Folgen sind.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 16. Oktober 2014

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060130.X00

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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