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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/03/0122Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1.) der A GmbH in S (Beschwerde protokolliert zu Zl 2012/03/0121), und 2.) der M GmbH in S (Beschwerde protokolliert zu Zl 2012/03/0122), beide vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 9. Juli 2012, Zl 20625-VU55/847/41-2012, betreffend Mitbenützung von Haltestellen für die internationale Kraftfahrlinie Salzburg - Hellbrunn - Berchtesgaden - Königsee/Jennerbahn (mitbeteiligte Partei: H M in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Mitbenützung einer Reihe von näher genannten Haltestellen für die internationale Kraftfahrlinie "Salzburg - Hellbrunn - Berchtesgaden - Königsee/Jennerbahn" genehmigt.
Ferner wurde ausgesprochen, dass sämtliche Haltestellen nur zum Fahrgastwechsel angefahren und nicht zu Warte- und/oder Ruhezeiten im Wagenumlauf benutzt werden dürfen; es darf nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltung zu gleichen Teilen zu tragen ist.
Weiters wurde diese Genehmigung unter der "aufschiebenden Bedingung" erteilt, dass die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 des Kraftfahrliniengesetzes für die österreichische Teilstrecke der genannten internationalen Kraftfahrlinie durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie "weiterhin erteilt ist bzw. erteilt wird".
1.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der nach den derzeit geltenden Fahrplänen unterschiedlichen Abfahrtszeiten anderer Kraftfahrlinien und der geringen Anzahl von täglich zehn Kursen der gegenständlichen Kraftfahrlinie keine weitere Überlastung der Haltestellen zu erwarten sei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden dagegen gerichteten, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
2.1. Der Bescheid vom 18. Juni 2012, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die in Rede stehende internationale Kraftfahrlinie erteilt wurde, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2012/03/0116 und 0117, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0062, mwH).
Dass in den Beschwerdefällen von einer derartigen Konstellation auszugehen ist, zeigt schon, dass die mit dem bekämpften Bescheid erteilte Genehmigung nach der darin enthaltenen Bedingung nur so lang zum Tragen kommt, solange die Genehmigung seitens des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die österreichische Teilstrecke der in Rede stehenden internationalen Kraftfahrlinie besteht.
Fallbezogen besteht angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl dazu VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104, mwH) kein Raum dafür, bloß eine zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof führende Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerden (vgl § 33 Abs 1 VwGG) anzunehmen.
2.2. Daher war auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG von einen nach § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 79 Abs 11 leg cit gebildeten Senat aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das (weitere) Vorbringen der Beschwerden.
2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach § 47 ff VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beiden beschwerdeführenden Parteien einen einzigen Verwaltungsakt (den Bescheid vom 9. Juli 2012) angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen. Nach § 53 Abs 2 iVm § 53 Abs 1 und § 79 Abs 11 VwGG ist daher so vorzugehen, wie wenn nur die erstbeschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben hätte; nur ihr ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG (im tatsächlich entrichteten Ausmaß) dagegen beiden beschwerdeführenden Parteien (vgl VwGH vom 25. März 2009, 2006/03/0064,0065, mwH).
Wien, am 21. Oktober 2014
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationAllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030121.X00Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015