Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §44aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der S AG in Z und 2. der N GmbH in S, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom 12. Juni 2012, Zl US 4B/2011/16-85, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 ("Schigebietserweiterung H"), (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. Landesumweltanwalt von Salzburg in 5020 Salzburg, Membergerstraße 42, 2. Averein in I,
3. Nbund, Landesgruppe S in S, 4. Bürgerinitiative "R", vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, 5. A L in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2010 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der Salzburger Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben "Schigebietserweiterung H" im Gemeindegebiet von P. Gleichzeitig beantragte die Zweitbeschwerdeführerin bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils "Mitverlegung bzw Umlegung von elektrischen Leitungen" nach dem UVP-G 2000.
1.2. Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes "Sch" der Erstbeschwerdeführerin. Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von P mit dem Haberg verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem Kkopf, etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden Halifts liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet "Sch" hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als "Talabfahrt" bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.
1.3. Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 9. Mai 2011 den beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.
2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben die erstmitbeteiligte Partei (der Salzburger Umweltanwalt), die zweit- und drittmitbeteiligte Partei (zwei eingetragene Umweltorganisationen), die viertmitbeteiligte Partei (eine Bürgerinitiative) und die fünftmitbeteiligte Partei (ein Nachbar der geplanten Schigebietserweiterung) Berufung an die belangte Behörde und beantragten, die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Genehmigung zu versagen.
2.2. Die erstmitbeteiligte Partei kritisierte (zusammengefasst) - soweit für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides relevant - die von der Landesregierung auf Basis des § 3a des Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 (NSchG), durchgeführte Interessenabwägung. Sie führte aus, dass die Landesregierung zu prüfen gehabt hätte, ob überhaupt öffentliche Interessen an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung gegeben seien und dass sie hätte beurteilen müssen, ob diese Interessen als besonders wichtig eingestuft werden könnten. In einem weiteren Schritt hätte die Landesregierung zu prüfen gehabt, ob die vorgesehene Schigebietserweiterung als Maßnahme im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG mittelbar oder unmittelbar wirke. Der Amtssachverständige für Naturschutz habe ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes geltend gemacht, wogegen die übrigen öffentlichen Interessen nur als "hoch" bewertet worden seien. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses "Schisport/Tourismus" sei darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben ein Schigebiet in einem Bereich zwischen ca 760 und 1860 Metern Seehöhe erschließen soll. Eine Erschließung in derart tiefe Lagen sei jedoch nicht geeignet, zur Attraktivierung eines höher gelegenen Schigebietes beizutragen, zumal der zu erschließende Hang eine Süd-West-Lage aufweise und der Schibetrieb auf diesem daher lediglich durch Beschneiung gesichert sei. Ferner sei die Attraktivierung eines Schigebietes nicht geeignet, als ein besonders wichtiges öffentliches Interesse eingestuft zu werden. Die verfahrensgegenständliche Schigebietserweiterung könne überdies dazu führen, dass Sommertouristen ausbleiben würden, zumal eine Betrachtung der touristischen Wertigkeit des unberührten Naturraumes nicht erfolgt sei. Die ins Treffen geführte Verbesserung der Verkehrssituation auf der B 168 im Abschnitt F - Schü sei lediglich eine mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung auf den Winterspitzenverkehr. Ebenso sei es - aufgrund des Rückgangs der Schneefallgrenze - notwendig, "langfristig schneelose Touristenmagneten" zu schaffen, weswegen auch die Einschätzung der Landesregierung, die Erweiterung der "Sch" diene volks- und regionalwirtschaftlichen Effekten, unzutreffend sei.
Hinsichtlich der schitechnischen Ausführung des Projekts hielt die erstmitbeteiligte Partei fest, dass die Landesregierung die Einwände des Amtssachverständigen für Sportstättenbau, der die schitechnische Ausführung des Vorhabens bemängelt habe, hätte überprüfen müssen. Insbesondere entspreche das Vorhaben nicht jenen Vorgaben, die sich aus dem Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg ergeben würden.
2.3. Auch die zweit-, dritt-, viertmitbeteiligten Parteien wendeten sich in ihren Berufungen mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten gegen die von der Landesregierung vorgenommene Interessenabwägung und kritisierten die schitechnische Ausführung des von der Erstbeschwerdeführerin geplanten Vorhabens.
Die fünftmitbeteiligte Partei brachte in ihrer Berufung (zusammengefasst) vor, dass sie durch die Errichtung der Schigebietserweiterung in ihrem Eigentum und in ihren dinglichen Nutzungsrechten gefährdet sei. Der aufgrund der vorgesehenen Rodungsmaßnahmen zu erwartende Windwurf gefährde den Waldbestand der fünftmitbeteiligten Partei, die Waldbewirtschaftung sei durch die infolge der Erweiterung des Schigebietes eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Forstwege erschwert. Überdies sei zu erwarten, dass es durch die Projektverwirklichung zu einer Verlagerung des Wildbestandes auf die angrenzenden Grundstücke der fünftmitbeteiligten Partei komme, wodurch eine Erhöhung des Wildverbisses und eine daraus resultierende "Wirtschaftserschwernis" zu erwarten sei.
3.1.1. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zogen die beschwerdeführenden Parteien - mit näherer Begründung - die Parteistellung der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in Zweifel und traten (ebenfalls mit näherer Begründung) dem auf die Interessenabwägung nach § 3a NSchG bezogenen Berufungsvorbringen entgegen.
Die belangte Behörde führte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch und bestellte in diesem Zusammenhang Mag. K H zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Pistenbau. Der genannte Sachverständige wurde von der belangten Behörde beauftragt, ein Gutachten zur Frage, ob das gegenständliche Vorhaben angesichts der geplanten Pistenbeschaffenheit als schitechnisch sinnvolles Vorhaben eingestuft werden könne, zur Frage, inwiefern es aufgrund der südbzw südwestlichen Exposition des "H" sowie aufgrund der Höhenlage der Piste 1 (760 - 1590 m) einer permanenten Grund- und allfälligen Nachbeschneiung bedürfe, und zur Frage, inwieweit - aufgrund der "klimatischen Verhältnisse und der Hangausrichtung" -
eine gleiche Saisondauer im bestehenden Schigebiet "Sch" und bei der Erweiterung des Schigebietes auf dem "H" zu erwarten sei, zu erstellen.
3.1.2. In seinem Gutachten vom 29. November 2011 ging der nichtamtliche Sachverständige (SV) - nach Darstellung der Lage und technischen Beschaffenheit der geplanten Pisten 1 bis 5 - zunächst auf die Frage der schitechnischen Sinnhaftigkeit der beantragten Schigebietserweiterung ein und kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Pistenbeschaffenheit nur hinsichtlich der Pisten 2 bis 4 als schitechnisch sinnvoll betrachtet werden könne.
Zur Frage der Notwendigkeit der Beschneiung der geplanten neu zu errichtenden Pisten hielt er einleitend fest, dass heutzutage Beschneiungsanlagen bei ähnlichen, wirtschaftlich zu führenden Anlagen vorhanden seien. Im bestehenden Skigebiet "Sch" seien hinsichtlich der Sonnenexposition nur die Pisten im Bereich der sogenannten "Sobahn" mit den geplanten Pisten am "H" vergleichbar, wobei erstere deutlich höher liegen würden (Seehöhe ca 1400 - 1965 m) als die geplante Piste 1 der Schigebietserweiterung am "H". Überdies seien nach Ansicht des Sachverständigen die auch im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Maßnahmen einer "zeitlich und quantitativ Beschränkung der Beschneiung" in den Höhenlagen der Pisten 2 bis 4 möglich, im Bereich der Piste 1 auch in Wintern mit durchschnittlichen Temperaturen und Schneeverhältnissen zur Aufrechterhaltung des Schibetriebes jedoch erfahrungsgemäß weitgehend realitätsfremd.
Daran anschließend stellte der Sachverständige ausgehend von statistischen Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für Z (Seehöhe 766 m) und für die Bergstation der "Sch" (Seehöhe 1973 m) die (berechnete) Anzahl der Stunden mit einer Temperatur unter -2 Grad Celsius in 1200 m Seehöhe im Bereich P- Sch für die Jahre 2001 bis 2010 in den Monaten November bis Jänner dar. Davon ausgehend kam er zum Ergebnis, dass sich im langjährigen Durchschnitt große Differenzen zwischen der minimalen und der maximalen Anzahl von Stunden mit einer Temperatur von unter -2 Grad Celsius ergeben würden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ein effektives Beschneien bei durchschnittlich hoher Luftfeuchtigkeit - was allgemein bekannt sei - nur bei tieferen Temperaturen möglich sei. Würde man dies, zusammen mit der vorhergesagten klimatischen Entwicklung und den Erfahrungswerten von diversen Pisten mit ähnlicher Höhenlage und Exposition in bestehenden Schigebieten betrachten, so käme man zum Ergebnis, dass es im Bereich der Pisten 2 bis 4 einer permanenten Grundbeschneiung und (vor allem in schneearmen Wintern) einer vereinzelten Nachbeschneiung bedürfe. Hinsichtlich der Piste 1 sei hinzuzufügen, dass der Schibetrieb auch im sogenannten Normalfall nur durchgehend aufrecht erhalten werden könne, wenn nach einer ausreichenden Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung erlaube, ausgenützt werde, um den üblicherweise wiederholt auftretenden Wärmeperioden und Schmelzvorgängen infolge Höhenlage und Exposition
entgegenzuwirken.
Zur Frage der identen Länge der Schisaison im bestehenden Schigebiet "Sch" und der geplanten Schigebietserweiterung "H" hielt der nichtamtliche Sachverständige - nach Darlegung der Situation im Schigebiet "Sa- Hi" - abschließend fest, dass zwischen den Pisten 2 bis 4 und der Piste 1 zu differenzieren sei. Während die Pisten 2 bis 4 durchaus mit dem Betriebsende auf den Abfahrten im bestehenden Schigebiet in Einklang zu bringen seien, werde die Piste 1 - vorwiegend aufgrund der Höhenlage, aber auch aufgrund eines vorhandenen, schwer zu präparierenden Steilhangs - je nach Saisondauer einige oder gar mehrere Wochen früher zu schließen sein.
3.1.3. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit einer Eingabe vom 31. Jänner 2012 zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen - unter gleichzeitiger Vorlage mehrerer Gutachten - Stellung und traten den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen entgegen.
Aus dem vorgelegten Gutachten "Talabfahrt H - Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit" würde sich ergeben, dass sowohl im Jahr der erwarteten Inbetriebnahme (2017) als auch im Prognosejahr 2030, selbst bei Zugrundlegung eines "worst-case-Szenarios", ein geordneter Schibetrieb unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards und eines hohen Komforts für die Pistenbenutzer gegeben sei, weswegen auch die Piste 1 als schitechnisch sinnvoll einzustufen sei. Insbesondere sei bei den vom nichtamtlichen Sachverständigen als kritisch bewerteten Stellen des Schiweges zur Umfahrung eines Steilhanges und der zu errichtenden Schibrücke die notwendige Leistungsfähigkeit auch im Jahr 2030 ausreichend.
Zur Frage der Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der geplanten Schigebietserweiterung "H" legten die beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Meteorologie Dr. K G vom Jänner 2012 vor. Dieser Gutachter führte (zusammengefasst) aus, dass es viele Schigebiete gebe, die eine ähnliche Lage aufweisen würden wie die geplante Schigebietserweiterung auf dem "H"; auch die "Sch" weise Abfahrten mit vergleichbaren Ausrichtungen und Lagen auf. In all diesen Schigebieten funktioniere die Ausübung des Wintersportes sehr gut, sodass aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass das Gebiet für die Ausübung des Wintersportes (insbesondere des Schisports) geeignet sei. In allen Schigebieten erfolge eine Grund- und eine Nachbeschneiung, wobei sich die Häufigkeit der Nachbeschneiung an der Summe der Neuschneehöhen und der Frequenz der Schifahrer auf der Piste orientiere. Hinsichtlich der Piste 1 der geplanten Schigebietserweiterung sei zwar durchaus ein erhöhter Bedarf an Grund- und Nachbeschneiung gegeben, dies sei aber bereits bei der Planung der Piste entsprechend berücksichtigt worden, und die Beschneiung werde auch immer an die jeweiligen Erfordernisse (Dauer der Saison, Neuschneemengen) angepasst. Auch habe sich die Beschneiungstechnik sukzessive im Sinne eines geringeren Wasser- und Energieverbrauchs verbessert, eine Beschneiung sei mittlerweile bereits bei einer Grenztemperatur von -1 Grad Celsius möglich, wohingegen in der Umweltverträglichkeitserklärung noch von einer Grenztemperatur von -2 Grad bis -5 Grad Celsius ausgegangen worden sei. Ferner könne aus Erfahrungen des bestehenden Schigebietes (offenbar gemeint: das Schigebiet "Sch") keine generelle Zuordnung der Pistenausrichtung mit den Öffnungszeiten der Talabfahrten abgeleitet werden. Es sei in der Vergangenheit durchaus bereits der Fall eingetreten, dass mit der Piste 1 der geplanten Schigebietserweiterung hinsichtlich Höhenlage und Exposition vergleichbare Abfahrten, etwa die sogenannte "Schüabfahrt", länger geöffnet waren, als zB die Nabfahrt. Auch die Erfahrung mit vergleichbaren Pisten in bestehenden Schigebieten zeige, dass eine Beschneiung von Beginn bis zum Ende der Saison problemlos möglich sei. Im bestehenden Schigebiet "Sch" werde bereits derzeit ein Pistenmanagement mit Schneehöhenmessung zur Verringerung des Beschneiungsaufwandes eingesetzt. Es sei auf Grundlage der in der Region vorherrschenden meteorologischen Bedingungen davon auszugehen, dass auch in Zukunft ausreichend Neuschnee vorhanden sein und ebenso eine ausreichende Anzahl an "Schneitagen" zur Verfügung stehen werde. Die Veränderungen durch den langfristigen Klimatrend seien marginal und würden keinen Hinweis bieten, dass sie sich auf Neuschneehöhen und die Anzahl der "Schneitage" auswirken könnten. Es sei daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels den vorgesehenen Schneibetrieb stärker beeinträchtigen würden als in anderen Schigebieten.
Die erst- und zweitmitbeteiligte sowie die viert- und fünftmitbeteiligte Partei nahmen zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ebenso Stellung wie die Standortgemeinde und der Raumordnungsverband Pi.
3.1.4. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien und die von diesen vorgelegten Gutachten an den nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, zu diesen unter Berücksichtigung seines eigenen Gutachtens vom 29. November 2011 Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 kam der Sachverständige zunächst (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass aufgrund der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten aktuellen Daten die in seinem ursprünglichen Gutachten geäußerten schi- und sicherheitstechnischen Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Piste 1 nicht aufrecht zu halten seien.
Allerdings habe auch der von den beschwerdeführenden Parteien beigezogene Gutachter Dr. G ausgeführt, dass hinsichtlich der Piste 1 ein "erhöhter Bedarf an Grund- und Nachbeschneiung" gegeben sei. Hinsichtlich der Betriebszeiten in vergleichbaren Schigebieten - etwa dem Schigebiet "B" - habe Dr. G in seinem Gutachten ausgeführt, dass die einzig beschneite Talabfahrt in den letzten Jahren "immer von Beginn bis Saisonende in Betrieb" gewesen sei. Der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige habe jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit feststellen können, dass im Jahr 2011 diese Talabfahrt bereits am 20. März gesperrt worden sei, während der Rest des Schigebietes noch bis 3. April in Betrieb gewesen sei. Ähnlich sei - wie durch telefonische Nachfrage bei Herrn E, dem Betriebsleiter von "Ho" in Erfahrung gebracht werden konnte - die dortige Situation, weil auch dort die Talabfahrt im Schnitt 14 Tage vor Ende der Saison geschlossen würde, wobei die Situation "in B und Ho ziemlich gleich" sei. Folglich würden die Inhalte des Gutachtens vom 29. November 2011, mit Ausnahme jener Inhalte, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Piste 1 beziehen würden, aufrecht bleiben.
3.1.5. Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich über Aufforderung der belangten Behörde zu der neuerlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen und führten darin aus, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen des Sachverständigen der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegenstehen würden.
Auch sämtliche mitbeteiligten Parteien nahmen zum ergänzten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Stellung. Auf diese Stellungnahmen haben die Beschwerdeführerinnen repliziert.
Die zweitmitbeteiligte Partei legte überdies eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. R S vom Institut für Geographie der Universität Innsbruck zu den Fragen der "Schneesicherheit" der Piste 1 der Schigebietserweiterung "H", der Entwicklung der "Schneesicherheit" auf der Piste 1 und den Auswirkungen der "Schneesicherheit" auf die Anzahl der Betriebstage der Piste 1 vor.
3.1.6. Die belangte Behörde führte am 17. April 2012 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sowohl der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. H nochmals befragt wurde, als auch die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligten Parteien neuerlich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung nahmen.
3.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der Antrag der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen.
3.2.2. Nach der Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Frage der von den Beschwerdeführerinnen bezweifelten Berufungslegitimation der erstbis viertmitbeteiligten Parteien ein.
Zur Frage der Parteistellung des erstmitbeteiligten Partei hielt die belangte Behörde fest, dass der Umweltanwalt als Formalpartei nicht den Präklusionsfolgen unterliegen würde, weil er lediglich Kompetenzen und keine subjektiven Rechte wahrnehmen würde. Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handle es sich - trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht - um eine (offenbar gemeint: Befugnis zur Erhebung einer) Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG. Auch lasse der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur erkennen, dass Formalparteien hinsichtlich ihrer formal eingeräumten "subjektiven Rechte" nicht präkludiert werden können.
Ferner habe die Erstbehörde der erstmitbeteiligten Partei bereits vor der Ediktalladung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die die erstmitbeteiligte Partei auch genutzt habe. Die erstmitbeteiligte Partei sei daher im Verwaltungsverfahren nicht untätig geblieben und habe daher ungeachtet der Tatsache, dass sie innerhalb der sechswöchigen Auflagefrist keine formellen Einwendungen erhoben habe, ihre Parteistellung nicht verloren, ihre Berufung sei daher zulässig.
Zur Parteistellung der zweitmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unzutreffend sei, wonach die zweitmitbeteiligte Partei einem auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag der Erstbehörde betreffend die Frage der Vertretungsbefugnis von jenen Personen, die das Schreiben mit den Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei unterzeichnet hätten, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Durch die Abteilung Land Salzburg/Landesinformatik sei nämlich bestätigt worden, dass das dem Verbesserungsauftrag der Erstbehörde entsprechende Fax fristgerecht am Faxserver der Erstbehörde eingelangt sei.
Zur Frage der Parteistellung der drittmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Einwendungen der drittmitbeteiligten Partei deshalb rechtlich unwirksam wären, weil deren Unterzeichner Dr. H A weder organschaftlicher noch bevollmächtigter Vertreter der drittmitbeteiligten Partei sei, fehl gehe. Die belangte Behörde habe nämlich durch Einsicht in das Vereinsregister auf der Website des Bundesministeriums für Inneres am 27. September 2011 feststellen können, dass Dr. H A die Funktion eines Geschäftsführers (mit Vertretungsbefugnis für die Periode von 8. Mai 2009 bis 7. Mai 2013) als auch die Funktion eines Schriftführers (mit Vertretungsbefugnis für dieselbe Periode) innehabe. Er bedürfe daher keiner besonderen Bevollmächtigung, um für die drittmitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren Einwendungen zu erheben, weswegen die Berufung der drittmitbeteiligten Partei zulässig sei.
Im Zusammenhang mit der Parteistellung der viertmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass auf Seite 1 der zur Konstituierung der viertmitbeteiligten Partei notwendigen Unterschriftenliste eindeutig erkennbar sei, dass sich die Stellungnahme vom 27. September 2010 gegen die Schigebietserweiterung "H" richte. Die mit fortlaufender Nummerierung versehenen Seiten der Unterschriftenliste hätten überdies die Hinweise "Bürgerinitiative R" und "Unterstützungserklärung zur UVE Stellungnahme" enthalten, und daher jenen Personen, die sich in die Unterschriftenliste eintrugen - nicht zuletzt aufgrund des Namens der Bürgerinitiative - hinreichend vermittelt, dass sie sich im Falle der Unterfertigung gegen das in Rede stehende Vorhaben wenden würden. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass die Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative nicht erfüllt seien, weil sich die Unterschriftenliste nicht eindeutig auf eine Stellungnahme gegen das Vorhaben beziehen würde, könne daher nicht gefolgt werden.
3.2.3. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen ging die belangte Behörde schließlich auf die von der Erstbehörde gemäß § 3a NSchG durchgeführte Interessenabwägung ein und führte entscheidungswesentlich dazu Folgendes aus:
"2.2.3. Die projektierte Schigebietserweiterung bildet mit ihren vier Aufstiegshilfen und fünf Pisten ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. US 6B/2007/10-10 Fügenberg).
...
2.2.5 In ihrer Gesamtbewertung des gegenständlichen Vorhabens und seiner Auswirkungen gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Naturschutz führt die Salzburger Landesregierung folgendes aus (S. 199 des Bescheides): Lediglich bei den naturschutzrechtlichen Schutzgütern hätte seitens der Sachverständigen im Hinblick auf § 24 und die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes des NSchG eine Bewilligung aufgrund gegebener Beeinträchtigung fachlich nicht empfohlen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken der Sachverständigen habe die beantragte Abwägung der öffentlichen Interessen gem. § 3a NSchG 'letztendlich zu einem Obsiegen der geltend gemachten öffentlichen Interessen über das öffentliche Interesse am Naturschutz' geführt.
2.2.6. (Die belangte Behörde) ... konnte die aus der
Interessenabwägung des NSchG getroffene rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen nicht teilen: Wie bereits dargelegt, hat die im UVGA wiedergegebene naturschutzfachliche Bewertung des Projektes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes als 'sehr hoch' eingestuft.
§ 3a NSchG normiert in Abs. 1 bei seiner Anwendung und bei Anwendung der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Naturschutz gegenüber allen anderen Interessen. Im Sinne von Abs. 2 Z 1 sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Naturschutzinteressen nur dann zu bewilligen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber Naturschutzinteressen zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Im Erkenntnis US 9B/2004/8-53 Saalfelden
hat ... (die belangte Behörde) zum Ausdruck gebracht, (sie) habe
sich bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 3a NSchG vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz den Kern eines UVP-Verfahrens bilde und ein Projekt daher nur bei Vorrang der anderen öffentlichen Interessen realisiert werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tennisanlage im Land Salzburg mit Erkenntnis vom 18.04.1994, Zl. 93/10/0079 zu § 3 Abs. 3 NSchG 1977 (der Vorgängerbestimmung zum jetzigen § 3a Abs. 1 NSchG) ausgesprochen, dass einerseits besonders wichtige öffentliche Interessen an der Projektverwirklichung vorliegen müssten und andererseits die das derart eingegrenzte öffentliche Interesse verwirklichende Maßnahme unmittelbar wirksam sein müsse. Wenn nun die Berufungswerber - und hier insbesondere die ... (erstmitbeteiligte Partei) - geltend machen, dass eine Schigebietserweiterung unmittelbar der Erhöhung des Angebots an 'Ist-Flächen' dient, so ist ihnen bei rechtskonformer Auslegung des § 3a NSchG beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens kann nämlich unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten Pisten 1 bis 5 durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden. Wie das Gutachten von SV H schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, wird die Piste 1 vorwiegend wegen der Höhenlage, aber auch wegen des vor allem im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges je nach Saisondauer mehrere Wochen früher als die Anlagen im Bereich der Sonbahn (Anm.: Schigebiet Sch) zu schließen sein. Dieser Fachmeinung konnte im Gutachten über die Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der Schbahn, Z - P (1.9.3.) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, da SV H auch bei der von Dr. G vergleichend zitierten Talabfahrten in B und Ho eine um 14 Tage frühere Betriebsdauer überzeugend
nachweisen konnte (1.10.). Auch der .... (von der
zweitmitbeteiligten Partei) beauftragte Gutachter Dr. S hat ausgeführt, dass die Piste 1 eine höhere Sonneneinstrahlung und damit auch eine erhöhte Schmelze als die Schüabfahrt aufweist, wodurch die Skisaison auf Piste 1 bei gleicher Schneiintensität kürzer als auf der Schüabfahrt ausfallen müsste, und dargelegt, dass der Bereich der Piste 1 mit seiner Südexposition 'aus historischer Sicht sicherlich nicht als für den Skisport begünstigte Lage' bezeichnet werden könne (1.13.). Da somit eine gleichzeitige volle Nutzung des bestehenden Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter nicht mehr
möglich ist, muss nach Meinung ... (der belangten Behörde) schon
aus diesem Grund ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Projektsverwirklichung (vgl. VwGH-Erk. v. 18.04.1994, Zl. 93/10/0079) in Abrede gestellt werden. Wenn der ASV für Raumplanung und Sportstättenbau im UVGA (Umweltverträglichkeitsguta chten) (S. 30) die Errichtung einer Schipiste bis in den Talraum von P als sinnvoll erachtet, 'um eine durchgehende Schipiste als Wiederholungsabfahrt von fast 3 km Länge zu erreichen' und um - langfristig - eine Verbindung mit dem Schigebiet M/K zu erzielen, was 'aus schisporttechnischer und raumplanerischer Sicht eine logische Entwicklung für die Zukunft' darstellen würde, wird
bemerkt, dass, wie die ... (erstmitbeteiligte Partei) und ... (die
zweitmitbeteiligte Partei) zutreffend eingewendet haben, eine Verbindung P-M/K nicht Projekts- und somit auch nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. hiezu US 7B/2007/5-33, Krimml/Wald). Davon abgesehen sieht das UVP-G 2000 die Berücksichtigung künftiger, noch nicht realisierter Projekte nicht vor (vgl. US 7B/2001/10-18, Sommerein und US 1A/2009/6-142,
Heiligenkreuz). (Die belangte Behörde) ... folgert aus den
Ausführungen des ASV vielmehr, dass das Projekt H ohne die hier nicht zu berücksichtigende Verbindung mit M-K ein weiteres Element verliert, das für ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des § 3a NSchG spräche. Was die Piste 1 und damit einen erheblichen Teil des Gesamtvorhabens (Länge P. 1 gem. Bescheid der Erstinstanz 3280 m, gem. UVE 2880 m) betrifft, zeigen sich aufgrund der Aktenlage bzw. nach den Ergebnissen der (von der
belangten Behörde) ... ergänzten Ermittlungen noch weitere
Umstände, die eindeutig gegen das Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung sprechen: Diese Piste soll zugleich die Funktion einer Talabfahrt erfüllen und befindet sich innerhalb einer Höhenlage zwischen 760 und 1590 Metern (S. 85 des angefochtenen Bescheides). Sie weist nach den in den Akten einliegenden Lageplänen eine überwiegende Südexposition (im Näheren: S-, SSW- und SSO-Ausrichtung) auf. (Der nichtamtliche) SV H hat dazu im Gutachten vom 29.11.2011 schlüssig, nachvollziehbar und nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt dargetan, dass ein Skibetrieb auf Piste 1 nur durchgehend aufrecht erhalten werden könne, wenn nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung (lokal, abschnittsweise, durchgängig) erlaube, bis inkl. Hochwinter ausgenützt werde, um üblicherweise wiederholt auftretenden, zwischenzeitlichen Wärmeperioden sowie Schmelzvorgängen infolge der Höhenlage und Exposition mit vermehrter Sonneneinstrahlung entgegen zu wirken (1.8.). Wenn nun
die ... (erstmitbeteiligte Partei) in ihrer Berufung die
Auffassung vertritt, dass eine Erschließung in 'derart tiefen Lagen' (Piste 1) nicht zur 'Attraktivierung eines hochgelegenen Schigebietes' (Sch) beitrage, da der zu erschließende Hang eine Süd-West-Exposition aufweise und lediglich durch Beschneiung
gesichert sei, so kann ... (die belangte Behörde) dem nicht
entgegentreten. Vielmehr muss schon aus dem Umstand der permanenten Beschneiung einer Schianlage ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an deren Nutzung in Abrede gestellt werden. Darüber hinaus ist, wie SV H in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 plausibel darlegen konnte, davon auszugehen, dass sich die Schneeverhältnisse auf Piste 1 infolge deren tiefer Lage in Verbindung mit ihrer Süd-Exposition ab der Mittagszeit durch Sonneneinstrahlung verschlechtern werden, so dass die Talabfahrt von Schifahrern dann nur ungern oder überhaupt nicht befahren werden würde. Dieser Umstand sowie die unwidersprochen gebliebene Aussage von SV H in der mündlichen Verhandlung, wonach die Talabfahrt infolge ihrer Beschaffenheit (Steilhang, Schiweg, Hangbrücke) eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden
würde, sprechen nach Meinung ... (der belangten Behörde) ebenfalls
gegen ein besonders hohes öffentliches Interesse an der projektierten Schigebietserweiterung. Was die Breiten der einzelnen Pisten des Vorhabens betrifft, so werden diese auf Seite 85 des angefochtenen Bescheides mit folgenden Werten angeführt:
Piste 1: Ø 30 - 50 m,
Piste 2: Ø 40 - 50 m,
Piste 3: Ø 30 - 50 m,
Piste 4: Ø 8 - 35 m,
Piste 5: Ø 8 - 15 m.
Zu diesen Abmessungen brachte die ... (erstmitbeteiligte
Partei) vor, dass sie mit Ausnahme von Piste 2 nicht das Kriterium
der Mindestbreite von 40 m nach dem Sachprogramm (gemeint:
Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg)
erfüllten. Dazu bemerkt ... (die belangte Behörde): Zwar handelt
es sich bei den im Sachprogramm unter Punkt 2.2.
Landschaftsstrukturelle Erfordernisse angeführten Kriterien gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz der VO vom 20. Juni 2008, LGBl. Nr. 49/2008 um unverbindliche Richtlinien, von denen, je nach Steilheit des Geländes, Abweichungen möglich sind. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die angeführten Abmessungen bei der Bewertung der Attraktivität einer Schisportanlage und sohin bei der Bemessung des nach § 3a NSchG gebotenen öffentlichen Interesses keine Berücksichtigung finden dürfen. (Die belangte
Behörde) ... hält es nämlich für verfehlt, der Verwirklichung des
Vorhabens H ein besonders wichtiges öffentliches Interesse gem. § 3a NSchG zu unterlegen, wenn die nach dem Sachprogramm empfohlenen Richtwerte für Pistenbreiten im überwiegenden Teil der projektierten Anlage nicht eingehalten werden. Selbst wenn der Sachverständige für Pistenbau in der mündlichen Verhandlung zu den projektierten Pisten meinte, dass sie auch für den durchschnittlichen bis schwächeren Schifahrer attraktiv sein 'können', so ist daraus keineswegs ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Schigebietserweiterung abzuleiten, um so weniger, als der SV gleichzeitig die Tendenz zur Anlegung breiterer Pisten erwähnte.
2.2.7. Über Auftrag der Salzburger Landesregierung hatte der nichtamtliche Sachverständige DDr. Sch ein mit 15.11.2010 datiertes Gutachten zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes erstellt. Dieses Gutachten war auf der Grundlage
der von der ... (erstmitbeteiligten Partei) vorgelegten Gutachten
und Stellungnahmen erfolgt, und es sollte dabei zu folgenden Fragen Stellung genommen werden:
'Zum Thema Tourismus:
a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus schlüssig und nachvollziehbar?
b) Welche Bedeutung für die touristische Entwicklung des Schigebiets Sch, der Gemeinde P sowie der Tourismusregion Z/K hat die Realisierung des Projekts 'H'?
c) Sind die mit dem Projekt 'H' beabsichtigte Vergrößerung des vorhandenen Schigebiets bei gleichzeitiger Erhöhung des Angebots für den Gast sowie die damit verbundenen Investitionen in die Infrastruktur als Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung des Schigebiets Sch, der Gemeinde P sowie der Tourismusregion Z/K anzusehen?
d) Welche touristische Entwicklung für das Schigebiet Sch, die Gemeinde P und die Tourismusregion Z/K wäre ohne Realisierung des Projekts 'H' anzunehmen?
e) Inwieweit entspricht das Projekt H den Ausführungen des 'Strategieplans Tourismus' des Landes Salzburg?
f) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts 'H' aus touristischer Sicht vom makroökonomischen Standpunkt aus gesehen (und nicht allein aus betriebswirtschaftlicher Sicht) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?
Zum Thema Arbeitsplätze/regional- und volkswirtschaftliche Aspekte:
a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen und an einer positiven regional- und volkswirtschaftlichen Entwicklung schlüssig und nachvollziehbar?
b) Welche Beschäftigungseffekte (direkte und indirekte zusätzliche Arbeitsplätze in Vollzeit-äquivalenten) sind durch die Realisierung des Projekts 'H' zu erwarten?
c) Bestehen hinsichtlich der kurz-, mittel- und langfristigen Beschäftigungseffekte in der Gemeinde P bzw. der Region Z/K Unterschiede zwischen der Verwirklichung und Nichtverwirklichung des Vorhabens und wie sind diese Unterschiede zu quantifizieren?
d) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts 'H' aus arbeitsmarkt-, volks- und regionalwirtschaftlicher Sicht (also makroökonomisch beurteilt) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?'
Dazu wird bemerkt, dass die gemäß § 3a Abs. 2 Ziffer 1 und 2 NSchG gebotene Interessenabwägung nur dann zum Tragen kommt, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Dies ist aber, wie unter
2.2.6. dargelegt wurde, beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die Klärung der weiteren Frage, ob anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den als besonders hoch bewerteten Naturschutzinteressen an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes zukomme (und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe), unterbleiben konnte. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die behaupteten positiven Effekte auf Verkehr, Gastronomie, Beschäftigung und dgl, die ganz wesentlich von der Schaffung einer weiteren geeigneten Talabfahrt abhängen, angesichts der oben dargestellten Problematik der Piste 1 überhaupt eintreten könnten. Das vorliegende Projekt erweist sich daher im Hinblick auf § 3a NSchG als nicht genehmigungsfähig, ohne dass es einer weiteren Klärung der Frage bedurft hätte, ob und inwieweit es etwa mit Anordnungen des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention oder sonstigen rechtsverbindlichen Anordnungen des Sachprogramms im Einklang steht. Ein Eingehen auf die Ausführungen (der fünftmitbeteiligten Partei) sowie eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einiger (ihrer) Einwände im Hinblick auf eine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Interessen konnte ebenfalls unterbleiben."
II. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
3. Die erst-, zweit- und viertmitbeteiligte Partei erstatten eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die weitere Partei hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Äußerung erstattet.
III. Rechtslage
1. § 3 Abs 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 89/2000, lautet:
"§ 3. ...
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren)."
2. §§ 9, 12, 17 und 19 des UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009 lauten (samt Überschriften) auszugsweise:
"Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
...
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."
"Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.
...
(5) Dass Umweltverträglichkeitsgutachten hat
...
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
..."
"Entscheidung
§ 17. (1) ...
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
..."
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3.
der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
5.
Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.
Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
...
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
...
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
..."
3. § 44b AVG in der Fassung BGBl I Nr 20/2009 lautet:
"§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen."
4. § 6 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl I Nr 66/2002 (VerG 2002), lautet:
"§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters."
5. § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73/1999 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 96/2004 (NSchG), lautet auszugsweise:
"Interessensabwägung
§ 3a. (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
..."
6. Die §§ 8 und 10 und 82 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009), LGBl Nr 30/2009, lauten auszugsweise:
"Entwicklungsprogramme
§ 8. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.
..."
"Sachprogramme
§ 10. (1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogramms, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden.
..."
"Übergangsbestimmungen - Rechtsüberleitung
§ 82. (1) Die gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl Nr 98, oder des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 verbindlich erklärten Entwicklungsprogramme gelten als Entwicklungsprogramme im Sinn dieses Gesetzes.
..."
7. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird, LGBl Nr 49/2008, lautet auszugsweise:
"§ 1 (1) Das gemäß den §§ 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg wird für verbindlich erklärt.
...
§ 2 (1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:
1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen:
1.1. Raumstrukturelle Eignung
...
2. Beurteilungskriterien einschließlich Erläuterungen
2.1. Raumstrukturelle Eignung
..."
"Anhang: Begriffsdefinitionen
(2) Die unter Abs 1 Z 1 enthaltenen Punkte einschließlich der Begriffsdefinitionen im Anhang sind verbindliche Festlegungen. Die Punkte unter Abs 1 Z 2 stellen unverbindliche Richtlinien im Sinn des § 6 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 dar.
..."
IV. Erwägungen
1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl