TE Vfgh Beschluss 2014/11/26 G136/2014 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §35
ZPO §17 ff

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Zulassung als Nebenintervenient in den Verfahren betreffend Anträge des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 und KStG 1988 hinsichtlich der Besteuerung von Manager-Gehältern

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind drei Anträge des Bundesfinanzgerichts auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 betreffend das Verbot des Abzugs des Entgelts für Arbeits- oder Werkleistungen über € 500.000,— und von freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, anhängig.

2. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die Zulassung als Nebenintervenient in diesen Verfahren und begründen ihren Antrag folgendermaßen:

"1. Die Antragssteller haben allesamt Individualanträge gemäß Art140 B-VG gegen einzelne Bestimmungen des KStG und EStG eingebracht, wonach Manager-Gehälter nur mehr bis zu EUR 500.000,-- jährlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Diese Individualanträge hat der VfGH im Juni dieses Jahres als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragssteller haben daraufhin den vom VfGH in seiner Entscheidung als zumutbar empfunden (Um-)Weg gewählt und die (in der Regel: Vorauszahlungs-)Bescheide, welche auf Grund der bekämpften Bestimmung ergingen, mit Beschwerde an das BFG bekämpft. Die von den Antragsstellern beim BFG eingebrachten Beschwerden sind dort anhängig.

2. Ganz offensichtlich auf Grund der von den Antragsstellern bereits in den Individualanträgen vorgetragenen Argumentation hält das BFG selbst die angefochtenen Bestimmungen für verfassungswidrig und hat in insgesamt drei Fällen […] Normprüfungsanträge an den VfGH mit demselben Ziel wie die inzwischen zurückgewiesenen Individualanträge eingebracht.

In diesen drei Verfahren findet, wie die Antragssteller soeben aus der Presse-Mitteilung des Höchstgerichtes selbst erfuhren, am 27.11 um 10:30 […] eine mündliche Verhandlung statt.

3. Da nicht davon auszugehen ist, dass das BFG in den die Antragsteller betreffenden Verfahren weitere Normprüfungsanträge (über die drei gestellten hinaus) einbringen wird – und erst recht nicht dass dies innerhalb der nächsten 24 Stunden erfolgt, ist eine Zulassung der Antragssteller als Nebenintervenient die einzige Möglichkeit, diesen die Anlassfallwirkung zukommen zu lassen.

Genau diese Anlassfallwirkung haben sich aber die Antragssteller regelrecht verdient – sie waren es, welche als Erste ans Höchstgericht wandten, die verfassungsrechtlichen Bedenken gründlichst vortrugen und damit sichtlich auch das BFG zur Einbringung der Normprüfungsanträge veranlassten.

4. Zur Zulässigkeit der Nebenintervention:

Gemäß §35 Abs1 VfGH ist die Zivilprozessordnung, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem VfGH anzuwenden. Das gilt daher auch für die Bestimmungen der ZPO über die Nebenintervention.

Die Antragssteller haben nun ein eminentes rechtliches Interesse an einer rückwirkenden Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen, in deren Genuss sie nur kommen, wenn sie als Nebenintervenient zugelassen werden.

Das wirtschaftliche Interesse ist enorm – es geht um nicht Anderes als die 'Ergreiferprämie'. Das rechtliche Interesse ist schon allein dadurch begründet – aber insbesondere ergibt sich das zusätzlich aus Art140 Abs(7) B-VG: Diese Bestimmung lässt ja ausdrücklich den Anlassfällen die Gunst der rückwirkenden Aufhebung zu teil werden.

Und genau darin liegt auch der Unterschied zu jenen Fällen, in denen der VfGH bislang (zuletzt VfSlg 19750) die Zulassung als Nebenintervenient für unzulässig erklärte. In diesen Fällen hat sich nämlich der jeweilige Antragssteller nicht schon vorher um die Aufhebung des Gesetzes bemüht. Daher ging es dort auch nicht um die Ergreiferprämie.

Die Nebenintervention daher aus folgendem Grund zuzulassen sein: Gemäß Art13 MRK in Verbindung mit Art1 des 1. Zusatzprotokolls zu MRK haben die Antragssteller das Recht auf eine 'wirksame' Beschwerde. Eine Beschwerde gegen eine Eigentumsverletzung kann nur dann wirksam sein, wenn sie den Eingriff in das Eigentumsrecht auch tatsächlich wieder beseitigt, wenn somit der Betroffene so gestellt wird, als ob der Eingriff nie stattgefunden hätte. Das ist aber in den Fällen der Antragssteller nur möglich, wenn auch in ihren Fällen die eingreifende Bestimmung rückwirkend beseitigt wird."

3. Der Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient in den beim Verfassungsgerichtshof zu G136/2014, G166/2014 und G186/2014 protokollierten Verfahren ist unzulässig:

Eine Beteiligung der Antragsteller als Nebenintervenienten in den Verfahren G136/2014, G166/2014 und G186/2014 kommt schon deswegen nicht in Frage, weil derartiges im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) für das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist und auch eine (aus §35 VfGG ableitbare) sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (etwa jener über die Nebenintervention [§§17 ff. ZPO]) mangels einer gleichartigen Sachlage nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg 8042/1977 und VfGH 21.9.2011, B409/11, B878/10, jeweils hinsichtlich eines Beschwerdeverfahrens sowie VfSlg 19.570/2011 hinsichtlich eines Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens).

Der Antrag ist somit zurückzuweisen.

4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteien, VfGH / Beteiligter, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G136.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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