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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 Tir ROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 1 erster Satz Tir ROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel iS des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060050.J01Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015