RS Vwgh 2014/10/16 Ro 2014/06/0050

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
ROG Tir 2011 §13 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs2;
ROG Tir 2011 §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 Tir ROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 1 erster Satz Tir ROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel iS des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060050.J01

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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