RS Vwgh 2014/10/16 2013/06/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §57 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Nachbarn haben gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 Abs. 2 Stmk BauG 1995 nur ein Mitspracherecht betreffend die Auswirkungen der im § 57 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Anlagen; dieses Mitspracherecht erstreckt sich jedoch nicht auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwassergefahr. Nachbarn steht im Bauverfahren kein subjektivöffentliches Recht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu. Das Stmk BauG 1995 kann zwar den Hochwasserschutz berücksichtigen; es fällt aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0163, ergangen zu § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060130.X02

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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