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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;Rechtssatz
Nachbarn haben gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 Abs. 2 Stmk BauG 1995 nur ein Mitspracherecht betreffend die Auswirkungen der im § 57 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Anlagen; dieses Mitspracherecht erstreckt sich jedoch nicht auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwassergefahr. Nachbarn steht im Bauverfahren kein subjektivöffentliches Recht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu. Das Stmk BauG 1995 kann zwar den Hochwasserschutz berücksichtigen; es fällt aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0163, ergangen zu § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060130.X02Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014