RS Vwgh 2014/10/16 2013/06/0130

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;

Rechtssatz

Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060130.X01

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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