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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060130.X01Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014