RS Vwgh 2014/10/16 2013/06/0017

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hinsichtlich der festgelegten Gesamthöhe - nicht jedoch der vorgeschriebenen Geschoße - kommt der Nachbarin im Bauverfahren nach dem Slbg BauPolG 1997 ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Nachbarin hatte keine Möglichkeit, die unrichtige Festlegung des Urgeländes im Bauplatzerklärungsverfahren geltend zu machen, weil Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Die Rechtskraft der Bauplatzerklärung steht einer allfälligen Versagung der Baubewilligung daher nicht entgegen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060017.X05

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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