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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der festgelegten Gesamthöhe - nicht jedoch der vorgeschriebenen Geschoße - kommt der Nachbarin im Bauverfahren nach dem Slbg BauPolG 1997 ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Nachbarin hatte keine Möglichkeit, die unrichtige Festlegung des Urgeländes im Bauplatzerklärungsverfahren geltend zu machen, weil Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Die Rechtskraft der Bauplatzerklärung steht einer allfälligen Versagung der Baubewilligung daher nicht entgegen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060017.X05Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017