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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E vom 25. April 1996, 95/07/0228, mwN). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Kann ein Bauvorhaben von der Behörde nicht allein aus den in § 22 Abs. 2 Stmk BauG 1995 angeführten und dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen beurteilt werden, sind auf Verlangen der Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung "weitere Nachweise, insbesondere über die
Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, ... u.dgl. ... zu
erbringen."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060181.X01Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014