RS Vwgh 2014/10/21 Ra 2014/03/0006

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ist nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (Hinweis E vom 15. Dezember 1993, 93/03/0032). Ausgehend davon ist auch nicht von Bedeutung, ob der Revisionswerber im vorliegenden Fall die erteilten Fahrtaufträge unmittelbar nach vorangegangener telefonischer Anforderung an den Fahrer weitergegeben hat. Eine derartige Vorgangsweise besagt noch nicht, dass es sich um keine Fahrt im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes gehandelt haben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L05

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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