RS Vwgh 2014/10/21 Ra 2014/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L04

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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