RS Vwgh 2014/10/21 Ra 2014/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb

eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall

bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L03

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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