RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
VwGG §79 Abs11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/03/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0019 E 2. Oktober 2001 RS 3(hier: zwei bf Parteien)

Stammrechtssatz

Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030121.X02

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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