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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/03/0122Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0019 E 2. Oktober 2001 RS 3(hier: zwei bf Parteien)Stammrechtssatz
Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030121.X02Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015