RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §19 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs 4 UVPG 2000 sind streng auszulegen. Die gesetzlichen Anforderungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sind nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (Hinweis B vom 24. Juni 2009, 2007/05/0111 (VwSlg 17.712 A/2009), unter Hinweis auf VfGH vom 13. März 2008, B 743/07 (VfSlg 18.415); vgl dazu und zum Folgenden auch E vom 26. Mai 2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X23

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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