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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44bBeachte
Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung in § 19 Abs 3 UVPG 2000, dass die dort genannten Formalparteien die (von ihnen jeweils wahrzunehmenden) öffentlichen Interessen als subjektive Rechte geltend machen, bedeutet, dass diese Formalparteien auch die für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zu beachten haben und insofern auch der in § 44b AVG normierten Präklusionsregelung unterliegen. Die den Formalparteien in § 19 Abs 3 UVPG 2000 prozessual eingeräumte Parteistellung kommt derart im Rahmen der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte einschlägigen Bestimmungen zum Tragen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X21Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020