RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44b
AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs3

Beachte

Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

Die gesetzliche Anordnung in § 19 Abs 3 UVPG 2000, dass die dort genannten Formalparteien die (von ihnen jeweils wahrzunehmenden) öffentlichen Interessen als subjektive Rechte geltend machen, bedeutet, dass diese Formalparteien auch die für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zu beachten haben und insofern auch der in § 44b AVG normierten Präklusionsregelung unterliegen. Die den Formalparteien in § 19 Abs 3 UVPG 2000 prozessual eingeräumte Parteistellung kommt derart im Rahmen der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte einschlägigen Bestimmungen zum Tragen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X21

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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