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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BergG 1975 §138 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache 1. der I E, 2. der I H,
3.
der K H, 4. der G W, 5. des A H, alle in H,
6.
Forschungsgemeinschaft A in W, alle vertreten durch Dr. R und Dr. A, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. April 2000, Zl. 63.220/21-III/B/13/00, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Aufschluss-und Abbauplanes (mitbeteiligte Parteien: 1. A Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH in P, vertreten durch H & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in L, und 2. J S in P), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242 aufgehobenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. September 1998 ergangenen Bescheid vom 3. April 2000 ersetzte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Spruch des erstbehördlichen Bescheides mit Ausnahme des mit "Kosten" umschriebenen Teiles durch folgenden Spruch:
"Das Ansuchen der Dipl.-Ing. D. Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH (nunmehr: A Bau- und Verwaltungs GmbH) und von J S vom 16. Dezember 1996 um Genehmigung eines Aufschluss- und Abbauplanes für die Abbaufelder 'Tragschitz', 'Schwabach', 'Seckel' und 'Krupitsch' in der Kat.Gem. H wird unter Bedachtnahme auf § 204 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung führte der Bundesminister im Anschluss an die Darstellung des Verfahrensganges bis zur Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 1998 durch den Verwaltungsgerichtshof aus, mit Schreiben vom 2. November 1999 habe die erstmitbeteiligte Partei ausdrücklich erklärt, in das gegenständliche Verfahren, das auf Antrag unter anderem ihrer Rechtsvorgängerin eingeleitet worden sei, einzutreten. Mit Schreiben vom 25. November 1999 hätten die Bergbauberechtigten ihr Ansuchen vom 16. Dezember 1996 um Genehmigung eines Aufschluss- und Abbauplanes geringfügig geändert und verschiedene Unterlagen, die nach dem Mineralrohstoffgesetz einem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen anzuschließen seien, vorgelegt. Darin werde unter anderem ausgeführt, dass das in Rede stehende Unternehmen derzeit acht Arbeitnehmer beschäftige. Nach Darstellung des Inhaltes der maßgeblichen Gesetzesstellen legte der Bundesminister in rechtlicher Hinsicht dar, das MinroG kenne die im Berggesetz 1975 vorgesehen gewesenen Rechtsinstitute des Aufschluss- und Abbauplanes und des Hauptbetriebsplanes nicht mehr. Für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sei nunmehr ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erforderlich. Mit dem erstbehördlichen Bescheid sei ein Aufschluss- und Abbauplan für das Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in den gegenständlichen Abbaufeldern nach § 100 des Berggesetzes 1975 genehmigt worden. Das Verfahren zur Genehmigung dieses Aufschluss- und Abbauplanes sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mineralrohstoffgesetzes (1. Jänner 1999) durch den formell rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom "15. September 1999" abgeschlossen gewesen. Somit könne § 217 Abs. 3 MinroG hier keine Anwendung finden. Weiters sei festzustellen, dass der gegenständliche Bergbaubetrieb im November 1998 und somit vor Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes aufgenommen worden sei. Es sei daher am 1. Jänner 1999 ein bestehender Abbau vorgelegen, für den nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975 kein Hauptbetriebsplan aufzustellen gewesen sei. Somit gelte gemäß § 204 MinroG für den Abbau in diesen Abbaufeldern ein Gewinnungsbetriebsplan als genehmigt, weshalb der erstbehördliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG entsprechend abzuändern gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer vorbringen, aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 204 MinroG gehe klar hervor, dass die dort geregelte ex lege-Bewilligung nur für Materialgewinnungen gelte, deren Rohstoffe erst durch das Mineralrohstoffgesetz in das Regime der grundeigenen mineralischen Rohstoffe übergeführt worden sei. Ein solcher Fall sei aber bei der gegenständlichen Materialgewinnung nicht gegeben, da der zu gewinnende Schotter aus Quarzsand bereits nach der Berggesetznovelle 1990 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen gezählt habe und durch die Regelung des § 5 Berggesetz erfasst gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage die Übergangsbestimmung des § 204 MinroG zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewendet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).
Dem in der Beschwerde in Befolgung der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG enthaltenen Beschwerdepunkt kommt in diesem Zusammenhang deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt, zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. NF Nr. 11525/A).
Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich als Rechte, in denen sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachten, die aus dem Mineralrohstoffgesetz erfließenden Nachbarrechte ableiten, weil die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen inhaltlich geltend machen, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde setze der Betrieb des in Rede stehenden Bergbaubetriebes die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz voraus.
Gemäß § 204 MinroG gelten für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffe zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1995 genannten Gründen nicht aufzustellen war, die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt.
Nach dem zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut dieser Bestimmung sieht das Mineralrohstoffgesetz nicht nur für nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, von dem Erfordernis von Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinroG ab, sondern auch in jenen Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan im Sinne des Berggesetzes 1975 aus den in § 138 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. genannten Gründen nicht aufzustellen war. Nach dieser zuletzt genannten Gesetzesstelle hatte der Bergbauberechtigte für Bergbaubetriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe), keine Hauptbetriebspläne aufzustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist nach Abs. 2 angeordnet worden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, sind in dem in Rede stehenden Betrieb weniger als 40 Arbeitnehmer tätig. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass für diesen Betrieb die Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes nach § 138 Abs. 2 Berggesetz 1975 angeordnet worden wäre.
Auf den vorliegenden Fall ist daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - § 204 MinroG anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle sind aber den Nachbarn subjektive Rechte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach den §§ 83 und 116 MinroG zu berücksichtigen wären, nicht eingeräumt.
Die Beschwerdeführer konnten daher durch die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Parteien durch den angefochtenen Bescheid auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe dieser Entscheidung in den als Beschwerdepunkt erkennbar geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden. Entsprechend der eingangs dargestellten Rechtslage war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2000
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040098.X00Im RIS seit
02.07.2001