RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44b Abs1
AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs3
VwRallg

Beachte

Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

Die UVPG-Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, lässt eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVPG 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVPG 2000 - wie in den Materialien zu dieser Novelle (IA 168/A XXI. GP) ausdrücklich erwähnt - den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X17

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten