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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44b Abs1Beachte
Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;Rechtssatz
Die UVPG-Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, lässt eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVPG 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVPG 2000 - wie in den Materialien zu dieser Novelle (IA 168/A XXI. GP) ausdrücklich erwähnt - den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X17Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020