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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (Hinweis E vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0232; E vom 6. November 2011, 2010/06/0023).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X11Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020