Norm
ABH 2004 Art4.4Rechtssatz
Die in Art 4.4 ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG dar. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129725Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
27.11.2014