Norm
KSchG §28aRechtssatz
Eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende systematisch gehandhabte Geschäftspraxis liegt vor, wenn Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe (hier: Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB bzw ergänzende Vertragsauslegung) zur Zahlung jener Beträge veranlasst werden, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129713Im RIS seit
25.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020