Norm
StPO §43 Abs3Rechtssatz
Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129712Im RIS seit
24.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014