Norm
AußStrG §120Rechtssatz
Wird dem Betroffenen vor Rechtswirksamkeit des Antrags auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ein einstweiliger Sachwalter für einen Tätigkeitsbereich, der das Strafverfahren umfasst, bestellt, ist der Antrag auch diesem zuzustellen, anderenfalls der Antrag nicht rechtswirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129717Im RIS seit
25.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014