Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Verweist ein (zufolge Übertragung nach § 45 dritter Satz StPO) sprengelfremdes Oberlandesgericht die Sache nach § 470 Z 3 StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) bei Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129719Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014