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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Antrag des B in V, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. April 2014, Zl. KLVwG-792/8/2014, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. April 2014 wurde über den Antragsteller eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 800,-- wegen einer Übertretung der StVO verhängt.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0056-4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Revisionsfrist als aussichtslos zurück.
Der hier gegenständliche Antrag richtet sich offenkundig auf Wiedereinsetzung in diese Frist, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, eine derartige Wiedereinsetzung sei an sich möglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2012, Zl. 2012/18/0099, mwN).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0152, mwN).
Aus § 46 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde.
Der Antragsteller begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. April 2014 "bis heute nicht zugestellt worden" sein dürfte.
Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre lediglich die Unwirksamkeit der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. April 2014 und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan, nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. etwa das hg. Erkennntis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0545, mwN).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon deshalb nicht stattzugeben, ohne dass das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages geprüft werden musste. Über den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag ist von dem hierfür gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichter zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte die - keinem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dienende - Aufforderung desselben, die dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden formellen Mängel zu beheben, entfallen.
Wien, am 30. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019