TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/8 2011/10/0058

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L81515 Umweltanwalt Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs1;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §47 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011, Zl. 21301-RI/779/42-2011, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. A W, 2. E W, beide in Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 10. März 2010 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Parteien auf naturschutzbehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie die Neuerrichtung einer Bewegungshalle für Pferde auf näher genannten Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 116/2009 (Sbg. NSchG), iVm der Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 84/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003, sowie § 2 Z. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001 (ALV), abgewiesen.

Einer dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 stattgegeben und diesen die angestrebte naturschutzbehördliche Bewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Punkt V. des Bescheides wurden dabei gemäß einem dem Bescheid als Anhang beigefügten Bepflanzungsplan näher genannte Bepflanzungsmaßnahmen als Ersatzleistungen vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die §§ 3a, 5, 18, 47 und 50 Sbg. NSchG, die §§ 1a und 2 der Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung 1981 iVm § 2 ALV sowie "Art 11 des Protokolls 'Naturschutz und Landschaftspflege' der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 236/2002 idgF", an.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, zum Vorliegen einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das beantragte Projekt sei zusammenfassend darauf zu verweisen, dass der verfahrensgegenständliche Landschaftsraum zum einen sehr stark durch die vorhandenen Schlösser, Burgen, parkartig angelegten Nebenanlagen sowie die Hellbrunner Allee geprägt sei und sohin ein herrschaftlich-imperialer Charakter vermittelt werde. Zum anderen könne aber innerhalb dieses Bereiches auch die landwirtschaftliche Prägung durch Äcker, Wiesen und Bauernhöfe nicht hinweggedacht werden, ohne welche die Einzigartigkeit und besondere Schönheit des Landschaftsraumes zweifelsohne nicht gegeben wäre. Bei Betrachtung der bisher bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebe werde allerdings ersichtlich, dass diese hier noch in Form einzelner kleinerer Gutshöfe vorhanden seien, die sich vor allem dem Schloss Hellbrunn sowie den umliegenden herrschaftlichen Gebäuden unterordnen. Ungeachtet des hohen Beitrages vor allem zum Erhalt der umliegenden Kulturlandschaft werde von diesen der Eindruck vermittelt, in eine Zeit zurückversetzt zu sein, in welcher die landwirtschaftlichen Tätigkeiten noch vorwiegend von der Hand geleistet worden seien; es sei eine kleinbäuerliche und naturnahe Bewirtschaftung wahrnehmbar. Dadurch werde aber auch der Charakter der Landschaft - neben der herrschaftlichen Prägung - verdeutlicht, der den Eindruck einer sehr naturnahen, von kleinbäuerlicher Bewirtschaftung geprägten Kulturlandschaft erwecke. Durch die Umsetzung des Vorhabens werde dieser Eindruck allerdings unzweifelhaft deutlich hin zu einem gewerblichen Eindruck verschoben und die Naturbelassenheit gestört, dies vor allem deshalb, da die Ansichtsfläche des Hofes von der Nordseite um 177 % und von der Südseite um 348 % vergrößert würde bzw. der Großteil davon von einem Hallenkomplex (bestehend aus einem Stallgebäude und einer Bewegungshalle mit einer maximalen Länge von 69,41 m und einer maximalen Breite von 31,61 m) eingenommen werden würde. Die Pferdezucht als Form der landwirtschaftlichen Urproduktion sei von außen bzw. von der Baugestaltung nicht ablesbar. Die anderen vorhandenen anthropogenen Baulichkeiten (Stahlbaubetrieb, Bäckerei etc.) stünden im Vergleich zum gegenständlichen Projekt nicht in einer vergleichbaren Nahebeziehung zur Allee bzw. manifestiere sich in diesen nicht der Eindruck von seit Jahrhunderten bestehenden bäuerlichen Gutshöfen entlang der Hellbrunner Allee, welcher diesem Landschaftsraum in seinem Charakter eine deutliche Prägung und Besonderheit verleihen würde. Durch die (vorgesehenen) verschiedenen Bepflanzungsmaßnahmen bzw. die Art der Bauausführung werde zwar versucht, eine bestmögliche Eingliederung in diesen Landschaftsbereich zu bewirken; dennoch sei der Effekt aufgrund des massigen Bauvolumens als sehr gering zu bewerten bzw. könne eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft bei Umsetzung des Vorhabens dadurch nicht verhindert werden. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft bei Umsetzung des Projekts sei sohin zu bejahen. Hingegen liege eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht vor, zumal vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt worden sei, dass durch den für die Vorhabensumsetzung notwendigen Bodenaushub kein Bestand seltener oder gefährdeter bzw. geschützter Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder vernichtet würde.

Zum Schutzzweck des Schutzgebietes sei auszuführen, dass in § 1a Z. 1 der Schutzgebietsverordnung vor allem der Erhalt der besonderen landschaftlichen Schönheit des Schutzgebietes mit dem Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt sowie der Erhalt der kleinräumigen Struktur der Wald- und Wiesenlandschaft deutlich hervorgehoben werde. Durch die geplante Projektgröße werde dem Vorhaben eine Bedeutsamkeit zugemessen, die im Widerspruch zum genannten Schutzzweck stehe. Zusätzlich werde durch die optische Dominanz, welche sich auch im Vergleich zu allen anderen vorhandenen Bauten ergebe, im Besonderen durch den geplanten Hallenbau, der Eindruck in Richtung einer Verbauung gerückt. Diese Gebäudeform im unmittelbaren Nahebereich der Hellbrunner Allee wirke daher als Fremdkörper innerhalb der kleinstrukturierten Wiesen- und Waldlandschaft und entspreche daher nicht den Zielsetzungen des Schutzgebietes. Hinsichtlich des 2. Schutzzweckes des Schutzgebietes, nämlich der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft, sei festzustellen, dass durch die notwendige Größe der Bewegungshalle samt den Nebenanlagen in die vorliegende Kulturlandschaft ein den bisherigen Landschaftselementen fremdes Element eingefügt werde, weshalb die Einzigartigkeit dieser Kulturlandschaft mit Sicherheit eine Einschränkung erfahre. Es liege daher ein Widerspruch zum 1. und 2. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes vor.

Aufgrund des Vorliegens einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie eines Widerspruches zum 1. und 2. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd bei Projektumsetzung könne eine Bewilligung daher nicht erteilt werden, es sei denn, es käme § 3a Sbg. NSchG zur Anwendung, weil das gegenständliche Vorhaben nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene, denen der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes einzuräumen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass aufgrund des Bestehens eines Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes auch keine Ausgleichsfähigkeit (im Sinne des § 51 Sbg. NSchG) gegeben sei.

Bei der nach § 3a Sbg. NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zum Naturschutzinteresse Folgendes auszuführen: Das Vorhaben sei innerhalb einer geschützten kulturhistorisch wertvollen Sichtachse zwischen dem Schloss Hellbrunn und der Stadt im Süden von Salzburg im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd geplant. Als dominierendes Landschaftselement sei hier die 2,5 km lange Hellbrunner Alle mit ihrem geschützten Baumbestand in Form von 600 Alleebäumen zu nennen, deren älteste Bäume aus der Zeit der Anlage der Allee im Jahr 1615 stammten. Im Naturschutzbuch würden an Landschaftselementen Äcker, Wiesen, Bäche und Teiche, Auwälder, Buchenwälder, Alleen, Garten- und Parkanlagen und als kultureller Mittelpunkt das Lustschloss Hellbrunn mit seinen Wasserspielen, dem Steintheater, dem Monatsschlösschen und dem Tierpark genannt. Innerhalb dieses Landschaftsraumes, welcher zu den naturschutzfachlich und kulturhistorisch bedeutsamsten Gegenden der Stadt Salzburg zähle, sei westlich der Hellbrunner Allee das bäuerliche Gehöft der mitbeteiligten Parteien gelegen. Die Flächen um dieses Gehöft bestünden zum größten Teil aus dreimähdigen landwirtschaftlich genutzten Futtergraswiesen. Entlang der Allee seien nach 1618 mehrere Herrensitze mit herrschaftlichen Gärten errichtet worden (z.B. Freisaal, Rupertihof, Frohnburg, Emsburg oder Schloss Emslieb). Etwas später seien auch einige wenige Wohnhäuser im Verband bestehender Anlagen errichtet worden. Insgesamt werde hier ein würdevoller, ruhiger und gepflegter, historisch geprägter Eindruck vermittelt. Jährlich werde die Allee von etwa 141.000 Personen besucht (Spaziergänger, Jogger, Fahrradfahrer etc.). Bei Begehung der Allee sei durch das Vorhandensein imposanter alter Herrschaftssitze die Macht damaliger Obrigkeiten wahrnehmbar. Im Zusammenwirken mit den kleinstrukturierten Landschaftsbestandteilen wie Parklandschaften, bäuerlichen Gehöften, freien Wiesenflächen etc., die vielfältig bewusst und unbewusst aufeinander abgestimmt seien, könne gegenständlich von einem einzigartigen Landschaftsraum gesprochen werden; der naturschutzfachliche Amtssachverständige bezeichne diesen als "Ideallandschaft". Die bereits vorhandenen anthropogenen Elemente wiesen auf eine intensive landwirtschaftliche Nutzung hin; die den Gesamteindruck des Landschaftsraumes bereichernden bäuerlichen Gehöfte seien bisher in der Form einer kleinbäuerlichen und noch familiären Bewirtschaftungsform wahrnehmbar. Alle bisherigen entlang der Allee vorhandenen Gebäude (Villen sowie bäuerliche Gehöfte samt Nebenanlagen) würden nicht an das beantragte Projekt heranreichen. Die geplante Halle wirke insbesondere deshalb ungewöhnlich, weil sie sich durch ihr Volumen nicht in den Rahmen der errichteten herrschaftlichen Villen und landwirtschaftlichen Gehöfte einfüge. Durch diese würden die landwirtschaftlichen Grundelemente Hof und Wiese in Richtung einer Verbauung verschoben bzw. würde ein gewerbeartiger Eindruck vermittelt, was zu einer Verminderung der hohen Qualität der Landschaft führen würde. Die Pferdezuchtabsicht als Form der landwirtschaftlichen Urproduktion sei von außen nicht erkennbar. Im Vergleich zum Schloss Emsburg sei das Gebäudevolumen fünfmal, zum Emsliebschloss achtmal und zum Schloss Frohnburg viermal so groß; die beanspruchte Grundfläche sei mehr als doppelt so groß wie die Fläche des Schlosses Hellbrunn. In der Landschaftsschutzgebietsverordnung werde ausdrücklich das Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt dieser einzigartigen Landschaft bewertet und die kleinräumige Struktur der Wiesen- und Waldlandschaft, verursacht durch die verschiedensten Landschaftselemente, hervorgehoben. Daraus sei ersichtlich, welche Bedeutsamkeit dieses Lustschloss habe; es würde daher dem Gutshof (der mitbeteiligten Parteien) eine Bedeutsamkeit zugemessen, welche im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Schutzgebietes stünde. Es seien somit zweifelsohne bei Umsetzung des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft sowie ein Widerspruch zum 1. und 2. Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung festzustellen. Es müsse daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Landschaftsraumes als einer der schönsten, kulturhistorisch bedeutsamsten, wertvollsten und einzigartigsten Landschaftskulissen, welche auch noch für künftige Generationen erhalten werden müssten, festgestellt werden. Das Interesse des Naturschutzes sei daher als sehr hoch zu bewerten.

Zur Feststellung des Vorliegens einer (im Sinne des § 3a Abs. 2 Z. 2 Sbg. NSchG) geeigneteren, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösung seien nachfolgende Varianten geprüft worden: Vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei in Bezug auf eine Umstellung des Landwirtschaftsbetriebes auf die mögliche Variante einer intensiven Milchviehwirtschaft ausgeführt worden, dass dabei ebenfalls entsprechende Baumaßnahmen getätigt werden müssten, die ein noch größeres Bauvolumen mit sich bringen würden (großer moderner Rinderlaufstall für 50 Rinder mit Jungviehbereichen, zusätzlich notwendige Nebenanlagen wie Milch- und Futterkammer, diverse Lagerräume und Stellplätze für Maschinen etc.). Zudem wären durch die Notwendigkeit einer verbesserten Grundfutterqualität eine Erhöhung der Schnitthäufigkeit auf den derzeit bestehenden dreimähdigen Wiesen und eine gezielte Düngung mit Gülle notwendig. Vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei diese Bewirtschaftungsform allerdings deshalb als nicht zielführend beurteilt worden, da dadurch nicht sichergestellt sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb als Vollerwerbsbetrieb weitergeführt werden könne. Begründet worden sei dies vor allem durch den hierfür notwendigen sehr hohen Investitionsaufwand (Investitionen in die nötigen Gebäude, Milchkontingent, neue Melktechnik, Herdenzukauf, Zupachtung von Wiesenflächen), der das künftige Einkommen entsprechend schmälern würde. Nach den Berechnungen des Amtssachverständigen müsse bei der Milchviehvariante aufgrund der unklaren Situation der Marktlage (Ankündigung der Quotenaufhebung) bzw. der höheren Kreditaufnahme, der Inflation etc. trotz des höheren Risikos mit einem um etwa EUR 10.000,-- geringeren Einkommen gerechnet werden als bei der Pferdezuchtvariante.

Bei der Prüfung von Projektvarianten betreffend die Pferdezucht sei die nunmehrige Variante als die nach den Vorgaben der internationalen Reitervereinigung kleinste noch mögliche Minimalvariante bestätigt worden; dies sei auch vom veterinärfachlichen Amtssachverständigen so beurteilt worden. Zur ebenfalls in Erwägung gezogenen Möglichkeit der Errichtung einer Zelthalle in den Wintermonaten an Stelle einer Bewegungshalle sei festgestellt worden, dass derartige Zelte nur auf sehr festem Untergrund aufgestellt werden könnten und nur durch eine sehr hohe Spannung der Zeltplane ein etwaiges Abrutschen von Schneelasten gewährleistet sei, was unabdingbar sei, um einen Zelteinsturz verhindern zu können. Zudem würde dadurch eine entsprechend höhere Geräuschkulisse erzeugt werden, was gerade bei jungen Pferden als nicht geeignet anzusehen sei. Auch der Boden müsse, um entsprechend präpariert werden zu können, mit Chemikalien behandelt werden; der Anblick eines Zeltes im Landschaftsbild sei als nicht wirklich vorteilhaft zu bewerten, insbesondere da durch Bepflanzungsmaßnahmen keine Minderung bzw. Verdeckung bewirkt werden könne. Abschließend sei daher festzustellen, dass keine geeignetere, die Interessen des Naturschutzes weniger beeinträchtigende Alternativlösung gegeben sei; dies habe auch entsprechend nachgewiesen werden können.

Als besonders wichtiges öffentliches Interesse sei von den mitbeteiligten Parteien der Erhalt der Agrarstruktur im Sinne der Existenzsicherung landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe und die Notwenigkeit der Anpassung an einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb vorgebracht worden. Es stehe gegenständlich unbestritten fest, dass ohne eine entsprechende Umstellung der Bewirtschaftungsform der derzeit noch in Vollerwerb geführte landwirtschaftliche Familienbetrieb aufgrund von vorgenommenen Novellierungen des Tierschutzgesetzes nicht mehr das zur Zeit noch als ausreichend zu bewertende Einkommen erzielt werden könne bzw. werde der Betrieb in dieser Art und Weise ab dem 1. Jänner 2012 nicht mehr weitergeführt werden dürfen (Verbot der Anbindehaltung). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der landwirtschaftliche Betrieb könne in der jetzigen Form ohne weiteres fortgeführt werden, sei unrichtig. Eine Betriebsumstellung sei unabdingbar, um den Landwirtschaftsbetrieb nicht aufgeben zu müssen.

Zur geplanten Betriebsumstellung hauptsächlich auf Pferdezucht mit untergeordneter Mutterkuhhaltung und teilweiser Pensionspferdehaltung sei auszuführen, dass es sich hierbei noch um einen Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion handle, welcher im Vollerwerb betrieben werden könne, und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Die Pensionspferdehaltung solle nur untergeordnet weitergeführt werden; die Bewertung des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes könne dadurch nicht geändert werden. Wie vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt worden sei, handle es sich bei den geplanten Maßnahmen zur Sicherung des Weiterbestehens des landwirtschaftlichen Familienbetriebes um die im Vergleich zur Variante einer intensiven Milchviehwirtschaft am besten geeignete Möglichkeit, die Existenz dauerhaft absichern zu können, dies vor allem deshalb, weil bei der Umstellung auf die Milchwirtschaft Investitionen in einem derartigen Ausmaß erforderlich wären, dass bei Auslastung der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte mit einem um EUR 10,000,-- niedrigeren Einkommen bzw. sogar mit einem Verlust gerechnet werden müsse. Durch die hohen Kreditrückzahlungen und dem steigenden Privatverbrauch (ständig steigende Lebenshaltungskosten) könnten folglich die Ausgaben nicht mehr gedeckt werden und müssten auch die jährliche Inflation, notwendige Ersatzinvestitionen und Fördereinbußen mitberücksichtigt werden. Ebenso seien die Erzeugerpreise schon bisher stark unter Druck geraten und sei in diesem Bereich aufgrund der angekündigten Quotenaufhebung eine unsichere Zukunft gegeben. Daher sei im Vergleich zur Pferdezucht mit der Variante der Milchviehwirtschaft neben den notwendigen höheren Investitionen auch ein höheres Risiko verbunden. Im Besonderen sei vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auch die Lage am Stadtrandbereich als geeignet angesehen worden, eine entsprechende Absatzmöglichkeit für Reit- und Sportpferde erreichen zu können; auch die spezielle Eignung der mitbeteiligten Parteien zur Führung eines solchen Betriebes sei hervorgehoben worden. Auf einer Skala von 0 (keine Existenzsicherung) bis 100 (absolute Existenzsicherung) sei die Milchviehwirtschaftsvariante mit 20 und die Pferdezucht mit 80 Punkten bewertet worden. Unbestritten stehe auch der enorme Rückgang landwirtschaftlicher Betriebe in den Jahren 1960 bis 1999 um 54 % bzw. der Rückgang von 136 auf 71 landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe seit 1979 in Salzburg fest. In einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) sei das Interesse am Weiterbestand vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit 75 Punkten bewertet worden. Es sei daher das Vorliegen eines unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interesses an der Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes festzustellen und die beantragte Betriebsvariante als die geeignetste Maßnahme zu bewerten, die Aufgabe dieses landwirtschaftlichen Betriebes hintanhalten zu können.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei nach Ansicht der belangten Behörde bei Gegenüberstellung des als sehr hoch zu bewertenden naturschutzfachlichen Interesses an der unberührten Erhaltung dieses einzigartigen Landschaftsraumes im Vergleich zum geltend gemachten Interesse am Erhalt eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. der Sicherung der Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben festzustellen, dass ohne die Umsetzung des Vorhabens ein seit Jahrzehnten bestehender Landwirtschaftsbetrieb, welcher im Besonderen auch zum Erhalt, der Pflege und zum Schutz des umliegenden Landschaftraumes und sohin zu dessen Einzigartigkeit und Schönheit beigetragen habe, nicht mehr weitergeführt werden könnte. Die Betriebsaufgabe ohne die Projektumsetzung stehe unweigerlich fest. Das unmittelbar besonders wichtige öffentliche Interesse sei daher gegeben. Zudem werde die Pferdezuchtvariante, die trotz des ebenfalls erheblichen Eingriffes in das Schutzgebiet im Vergleich zur Intensivierung des Milchviehwirtschaftsbetriebes geringere Folgen nach sich ziehen werde, das Weiterbestehen des Betriebes auch in der Zukunft gewährleisten können, sodass dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Agrarstruktur Rechnung getragen werde. Daher sei nach Ansicht der belangten Behörde in diesem speziellen Fall dem öffentlichen Interesse an der Existenzsicherung eines Landwirtschaftsbetriebes gegenüber dem Naturschutzinteresse der Vorrang einzuräumen und die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Ersatzmaßnahmen zu erteilen. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention, zumal diese Bestimmung kein absolutes Eingriffsverbot normiere und der Eingriff durch das Vorliegen eines außerordentlich wichtigen öffentlichen Interesses als gerechtfertigt anzusehen sei.

Zur Ersatzmaßnahmenberechnung sei festzustellen, dass vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargestellt worden sei, warum eine derart unterschiedliche "Punktebewertung" (durch den Amtsachverständigen bzw. durch ein von der beschwerdeführenden Partei beauftragtes Umweltbüro) möglich sei. Es sei deutlich gemacht worden, dass entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei der Landschaftraum sehr wohl einer Bewertung unterzogen worden sei, nämlich indem die Landschaft mit einer sehr hohen Bedeutung (Wertstufe 4) beurteilt worden sei und auch beim Wirkungsfaktor des Vorhabens auf die Landschaft sehr hohe Auswirkungen (Wertstufe 0,6) in die Berechnung miteinbezogen worden seien. Der umgebende Landschaftsraum sei daher sehr wohl einer entsprechenden Bewertung unterzogen worden. Als maßgebliche Ausgangsgröße für die Ausleichs-Eingriffsbewertung nach dem (herangezogenen) Berechnungsmodell im Sinne des Sbg. NSchG sei allerdings die Fläche heranzuziehen, welche direkt von den konkreten Eingriffen betroffen sei. Die Heranziehung von mittelbar durch das Vorhaben betroffenen Landschaftsraumflächen habe folglich außer Acht zu bleiben, dies vor allem deshalb, da es sonst zu unverhältnismäßig hohen bzw. nur schwer nachvollziehbaren Eingriffswerten kommen würde und eine klare Abgrenzung unmöglich wäre. Veranschaulicht werde dies insbesondere dadurch, dass nicht einmal bei Großprojekten eine derart hohe Negativpunkteanzahl (wie jene des von der beschwerdeführenden Partei beauftragten Umweltbüros errechnete) erreicht worden sei. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Vorschreibung der Pflanzung noch junger Obstbäume stelle eine ungenügende Ersatzmaßnahme dar, sei festzustellen, dass der Stammumfang und das Alter bei der Punktevergabe mitberücksichtig worden sei, weshalb sich daraus auch eine entsprechende Gesamtpunkteanzahl ergeben habe. Der dauerhafte Bestand der Obstbäume bzw. die Notwendigkeit eventueller Nachpflanzungen werde durch die Vorschreibung des dauerhaften Erhalts für die Zeit des Bestehens der Bestandobjekte sichergestellt. Insgesamt sei daher der Eingriffs- und Ersatzmaßnahmenberechnung des Amtssachverständigen zu folgen und die vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen als geeignet anzusehen, die Eingriffe durch das Bauvorhaben auszugleichen.

Das von der belangten Behörde eingeholte und ihrem Bescheid zugrunde gelegte landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 14. Juli 2010 lautet auszugsweise wie folgt:

"Die (mitbeteiligten Parteien) sind je Hälfteeigentümer des 'B-Gutes' in der Hellbrunner Allee XX, 5020 Salzburg. Die Eigentumsfläche (...) beträgt rund 9,7 ha, davon entfallen auf landw. Nutzfläche 7,8 ha und auf Wald rund 1,9 ha. Zusätzlich zu den Eigenflächen werden rd 18,2 ha Pachtflächen bewirtschaftet. Neben Grünlandwirtschaft und Ackerbau wird in geringerem Umfang auch Obst- und Gemüsebau betrieben.

Der Viehbestand des Betriebes umfasst dzt 16 Futterkühe bzw Mastkühe, 2 Warmblutpferde, 1 Pony sowie 13 Pensionspferde und rd 20 Legehennen. ...

Der Betrieb wird im Haupterwerb (Synonym Vollerwerb) bewirtschaftet, wobei als Arbeitskräfte (die mitbeteiligten Parteien) und zT die Hofübergeber zu Verfügung stehen.

An Gebäuden sind ein altes und ein neues Bauernhaus mit angebautem Stall- und Wirtschaftsteil, ein freistehendes Stallgebäude mit angebautem Wirtschaftstrakt (Getreideschüttboden und Heulager) zur Unterbringung der Pensionspferde sowie ein weiteres kleines Stallgebäude, in dem die betriebseigenen Pferde untergebracht sind, vorhanden. Sämtliche zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen landw. Maschinen und Geräte sind vorhanden und müssen aufgrund fehlender Remisenbzw Einstellflächen teilweise im Freien abgestellt werden.

...

Der Betrieb hat in den letzten Jahren (bzw Jahrzehnten) einen strukturellen Wandel vollzogen. Der ehemals dominierende Betriebszweig 'Milchviehhaltung' wurde aufgrund verschiedener Umstände, auf die in der Folge noch im Detail eingegangen wird, zu Gunsten der Mutterkuhhaltung und der nunmehrigen Kuhmast (dabei werden Altkühe nach Ende ihrer Milchproduktionsleistung und vor der Schlachtung für einige Monate gemästet) aufgegeben. Gleichzeitig wurde der Betriebszweig 'Pensionspferdehaltung' im Rahmen des landw. Nebengewerbes und die eigene Pferdehaltung zu Zuchtzwecken sukzessive ausgebaut.

...

Bei der derzeitigen Bewirtschaftungsweise wird in Summe aller Betriebszweige (Rinderhaltung, Pensionspferdehaltung, Acker- und Grünlandnutzung) ein Deckungsbeitrag von 39.335 EUR erzielt. Die erforderliche Arbeitszeit beträgt rund 3680 Stunden (entspricht 1,84 bAK - betriebliche Arbeitskräfte).

Unter Berücksichtigung der Fixkosten, der öffentlichen Gelder (Agrarförderungen) sowie sonstiger Deckungsbeiträge (zB Waldwirtschaft) errechnet sich ein landwirtschaftliches Einkommen von knapp 32.500 EUR.

Dieses Einkommen wird von (den mitbeteiligten Parteien) als (noch) ausreichend beurteilt.

Im Vergleich dazu liegt das durchschnittliche landw. Einkommen der Haupterwerbsbetriebe in Salzburg (...) bei

29.105 EUR, das der Nebenerwerbsbetriebe bei 5.307 EUR.

Der 'B-Hof' liegt daher mit seinem derzeitigen Einkommen geringfügig über dem Durchschnitt der Salzburger Haupterwerbsbetriebe.

Als weiterer Vergleich dazu kann das Referenzeinkommen (mittleres Brutto-Einkommen eines Industriearbeiters - dzt 40.507 EUR) herangezogen werden. Zieht man davon den Lohnsteuerbetrag ab, so ist dieser Betrag (annähernd 32.000 EUR) mit landwirtschaftlichen Einkünften vergleichbar.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zur Erreichung des landw. Einkommens beim 'B-Gut' 2 Arbeitskräfte (bAK) erforderlich sind, dies entspricht 16.750 pro bAK.

...

Im Bereich der Tierhaltung, insbesondere auch im Bereich der Rinderhaltung, führen die laufenden 'Verbesserungen' der Nutztierschutzbestimmungen zu einem Anpassungsbedarf sowohl hinsichtlich der Baulichkeiten als auch der Haltungs- und Bewirtschaftungsformen.

Die derzeitige Rechtslage wird insbesondere durch das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz ...) aus dem Jahr 2004 (...) sowie der nachfolgenden ...

1. Tierhaltungsverordnung ... bestimmt. Im Falle von biologisch wirtschaftender Betriebe gelten darüber hinaus gesonderte Bestimmungen.

Der derzeitige Rinderstall verfügt über eine zweireihige Aufstallung mit zentralem Futtertisch in Form einer ausschließlichen Anbindehaltung.

Im Zuge einer 2004 durchgeführten Nutztierschutzkontrolle (...), welche durch den jetzigen Lokalaugenschein bestätigt wurde, entsprechen der vorhandene Stall und das Aufstallungssystem nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzrechtes, insbesondere mit Ende der Übergangsbestimmungen am 31.12.2011.

Die Mängel betreffen in erster Linie das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern seit 2005 (Anmerkung: die Fam. (der mitbeteiligten Parteien) hat diesem Umstand Rechnung getragen und die bestehende Mutterkuhhaltung aufgegeben und durch die bereits erwähnte Kuhmast ersetzt), und weiters die ungenügende Barnsohlenhöhe, die zu geringe Standbreite und die zT zu geringe Standlänge.

Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Stand- und Profilmaßanpassungen wird mit 1.1.2012 das Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern schlagend. Dieser Regelung kann nur durch die Errichtung eines Laufstalles oder der Schaffung eines regelmäßigen Auslaufes oder Weideganges begegnet werden.

Insgesamt führen die erforderlichen zeitgemäßen Bewirtschaftungsverhältnisse in Verbindung mit den Tierschutzbestimmungen zu einem dringenden Handlungsbedarf am Betrieb der Familie (der mitbeteiligten Parteien). Die Fortführung einer Rinderhaltung ist daher nur nach entsprechenden baulichen Investitionen möglich. Die Beurteilung dazu erfolgt in dem geforderten Alternativszenario 'Milchviehhaltung'.

...

Der landwirtschaftliche Betrieb 'B-Hof' hat sich in den letzten Jahren von einem Rinder haltenden Betrieb mit Ackerbau zu einem gemischten Tierhaltungsbetrieb (Rinder und Zuchtpferde) mit dem landw. Nebengewerbe 'Pensionspferdehaltung' entwickelt. Auslöser dieser Entwicklung sind zum Einen die wirtschaftlich günstigen Rahmenbedingungen im Bereich der Pferdehaltung (dies wird insbesondere durch die Lage des Betriebes gefördert) und zum Anderen durch die persönlichen Interessen und die fachlichen Qualifikationen im Bereich der Pferdehaltung, die die Hofübernehmer besitzen.

...

Laut Einschätzung des Obmannes der Salzburger

Pferdezüchter ... ist im Bundesland Salzburg, aber auch im

anschließenden Grenzbereich, ein Markt für gut und seriös ausgebildete Reit- und Sportpferde vorhanden. Insbesondere die von der Familie (der mitbeteiligten Parteien) angestrebte Größe von ca 4 verkaufsfähigen ausgebildeten Reitpferden im Alter von 4- 5 Jahren haben im Zusammenhang mit örtlicher Mundpropaganda gute Chancen am Pferdemarkt. Die erzielbaren Preise bewegen sich, gute Zuchtanlagen, Eigenschaften und Ausbildung vorausgesetzt, zwischen 15.000 und 20.000 EUR pro Tier.

Die Lage des Betriebes in Verbindung mit den vorhandenen Reitplätzen und dem Reitwegenetz bietet für das landw. Nebengewerbe - Pensionspferdehaltung - ideale Gegebenheiten. Dieses Standbein soll am Betrieb, wenngleich in etwas reduziertem Umfang, weitergeführt werden.

Ein Pferdehaltungsbetrieb ist in der Regel hinsichtlich der Tierhaltung als auch hinsichtlich der notwendigen Bewirtschaftung der Grünlandflächen als geringer intensiv einzustufen als die zu vergleichende Milchviehhaltung. Das Pferd stellt darüber hinaus ein ästhetisches und edles Tier dar, welches im Zusammenhang mit der betroffenen Kulturlandschaft positive Assoziationen auslöst.

Eine (Neu)Aktivierung der Milchviehhaltung am Betrieb setzt eine grundlegende Änderung der Betriebsführung mit entsprechender Intensivierung der Grünlandbewirtschaftung voraus. Milchkühe, insbesondere jene mit mittlerer bis hoher Milchleistung, erfordern ein energie- und eiweißreiches Grundfutter, welches vorwiegend über früheres und häufigeres Mähen der Grünlandflächen in Verbindung mit Silagewirtschaft erzielt werde kann.

Diese Änderungen gehen nach Auskunft der Familie (der mitbeteiligten Parteien) nicht mit ihrer grundlegenden Betriebsausrichtung einher und entsprechen wenig den persönlichen Interessen und der Ausbildung.

...

Ausgehend von der betrieblichen Situation, dem erforderlichen Anpassungsbedarf und der Stärken/Schwächen Analyse beabsichtigt die Familie (der mitbeteiligten Parteien) eine Weiterentwicklung der bestehenden Betriebszweige. Ziel dieser Entwicklung ist die langfristige Sicherung des Betriebes im landw. Hauptbzw. Vollerwerb mit Erwirtschaftung eines entsprechenden zeitgemäßen Einkommens.

Geplant sind folgende Betriebsschwerpunkte (in der Tierhaltung):

-

Mutterkuhhaltung bzw Rinderhaltung (Mastkühe, Kalbinnen) als Fortführung/Weiterentwicklung der bestehenden Rinderhaltung mit ca 10 Stück. Wobei die Tierzahl an die räumlichen Möglichkeiten im bestehenden Rinderstall angepasst ist.

-

Ausbau der Pferdezucht auf 5-6 Mutterstuten mit entsprechender Nachzucht (1 bis 5 jährig)

-

Fortführung der bestehenden Pensionspferdehaltung, wobei längerfristig entsprechend des Ausbaues der Pferdezucht eine Reduktion der Standplätze auf 6-8 Boxen erfolgen wird.

...

Die angestrebte Bewirtschaftungsweise (...) führt zu einer deutlichen Erhöhung der in Summe aller Betriebszweige (Zuchtpferdehaltung, Rinderhaltung, Pensionspferdehaltung, Acker- und Gründlandnutzung) zu erzielenden Deckungsbeiträge auf

71.963 EUR. Die erforderliche Arbeitszeit am Betrieb steigt auf knapp 4000 Stunden und führt somit zu einer Gesamtauslastung (...) der betrieblichen Familienarbeitskräfte.

Unter Berücksichtigung der Fixkosten, der öffentlichen Gelder (Agrarförderungen) sowie sonstige Deckungsbeiträge (zB Waldwirtschaft) kann ein landwirtschaftliches Einkommen von rund 42.200 EUR erzielt werden.

Die geringere Erhöhung der landw. Einkünfte gegenüber dem Gesamtdeckungsbeitrag ist hauptsächlich durch die erforderlichen Investitionen begründet, die zu einer Steigerung der Abschreibungen und der Schuldzinsen führen.

Im Vergleich zu dem durchschnittlichen landw. Einkommen der Haupterwerbsbetriebe in Salzburg führt diese betriebliche Ausrichtung zu einer deutlichen Verbesserung.

...

Entsprechend dem bisherigen Verfahrensstand bzw aufgrund der Fragestellung der Behörde ist als Alternative zur Erhaltung bzw langfristigen Sicherung des Betriebes der Betriebszweig 'Milchviehhaltung' zu prüfen.

...

Die grundsätzlichen Kenngrößen (Tierhaltungsumfang, erforderliche Investitionen, ...) leiten sich von der bewirtschafteten Fläche (Futtergrundlage und vollständige Verwertung am Betrieb) und den für die zeitgemäße Milchviehhaltung erforderlichen Bauten ab.

Angemerkt wird, dass die Milchviehhaltung am Betrieb seit ca 10 Jahren nicht mehr ausgeübt wird und neben den betriebswirtschaftlichen Konsequenzen auch sehr stark in die persönlichen Neigungen, die fachlichen Qualifikationen und die freie Entscheidungsfindung (im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion) der Familie (der mitbeteiligten Parteien) eingreift.

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Folgende Eckpunkte wurden für das Szenario 'Milchviehhaltung' angenommen:

-

30 Milchkühe

-

20 Jungrinder als Nachzucht

-

Zukauf Milchkontingent (180.000 kg)

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Errichtung eines zeitgemäßen Rinderstalles als Laufstall

Die als Alternative vorgegebene bzw. gemäß ... der Fragestellung (der Behörde) zu prüfende Variante 'Milchviehhaltung' (...) führt zu einer geringfügigen Erhöhung des in Summe aller Betriebszweige (Milchviehhaltung, Acker- und Grünlandnutzung) zu erzielenden Deckungsbeitrages auf 45.706 EUR. Die erforderliche Arbeitszeit am Betrieb steigt auf knapp 4100 Stunden und liegt damit etwas über der möglichen Auslastung (...) der betrieblichen Familienarbeitskräfte.

Unter Berücksichtigung der Fixkosten, der öffentlichen Gelder (Agrarförderungen) sowie sonstiger Deckungsbeiträge (zB Waldwirtschaft) ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen von rund 11.000 EUR.

Diese deutliche Verringerung der landw. Einkünfte gegenüber der Ausgangssituation und der angestrebten Wirtschaftsweise ist durch die erforderlichen Investitionen im Bereich des Rinderstallbaues, dem Ankauf eines entsprechenden Milchkontingents und der Schaffung einer Milchviehherde begründet, die zu einer entsprechenden Steigerung der Abschreibungen und der Schuldzinsen führen. Gleichzeitig steigt der Deckungsbeitrag nur geringfügig an, was in Summe zu dieser Verschlechterung des landw. Einkommens führt.

Im Falle dieser Milchviehhaltung ist sowohl die Futtergrundlage des Betriebes als auch die Arbeitskräftesituation ausgeschöpft. Daher und aus organisatorischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die beengten Platzverhältnisse, sind eine intensive Milchviehhaltung und ein Pensionspferdebetrieb wenig bzw nicht miteinander vereinbar. Die dzt ausgeübte Pensionspferdehaltung als landw. Nebengewerbe wäre für den Betrieb nicht mehr fortführbar, was auch zu entsprechenden Mindereinnahmen führt.

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Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte der Fragstellung

der Behörde (in kursiv) unter Berücksichtigung der im ... Befund

getroffenen Feststellungen eingegangen.

Inwieweit ist für den Familienbetrieb in den folgenden Jahren eine Gefährdung der Existenz trotz dem Vorhandensein eines derzeit ausreichenden Einkommens (auch im Hinblick auf das (ständige) Anbindehaltungsverbot für Rinder ab 01.01.2012 bzw der derzeit vorliegenden Nebentätigkeiten) gegeben?

Die betriebswirtschaftlichen Berechnungen (Betriebskonzept) als auch die Einschätzung der Fam. (der mitbeteiligten Parteien) gehen von einem dzt ausreichenden landw. Einkommen aus, welches in etwa dem Durchschnitt der Vollerwerbsbetriebe in Salzburg entspricht.

Die zwingend notwendigen Anpassungen im Bereich der Rinderhaltung (u.a. Nutztierschutzbestimmungen) als auch die dzt bauliche Situation im Bereich des landw. Nebengewerbes (Pensionspferdehaltung) erfordern jedenfalls entsprechende Investitionen, um auf längere Sicht eine Fortführung des tierhaltenden Betriebes zu gewährleisten.

Die Ausgangssituation mit einem landw. Einkommen von rund 32.000 EUR kann daher nur mehr bis 2012 aufrecht erhalten werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sind betriebswirtschaftliche Weichenstellungen am Betrieb erforderlich.

Die Folge eines 'Nichthandelns' wäre die zwingende Aufgabe der Rinderhaltung mit einhergehendem Verlust von landw. Einkommen. Die bestehende Futtergrundlage könnte am Betrieb nicht mehr verwertet werden und eine Auslastung der vorhandenen Arbeitskräfte wäre nicht mehr gegeben.

Eine Entwicklung vom Haupterwerbsbetrieb zu einem Nebenerwerbsbetrieb wäre die entsprechende Konsequenz daraus.

Eine Existenzgefährdung des im Haupterwerb geführten Familienbetriebs ist aus den angeführten Gründen ohne entsprechende Maßnahmen (vorrangig bauliche Investitionen) aus landwirtschaftlicher Sicht spätestens ab dem Jahre 2012 gegeben.

Welche notwendigen Maßnahmen, bzw welche Erweiterungen bzw Umstellung des bisherigen Betriebes (technische Erfordernisse) müssten getroffen werden, um bei Beibehaltung der Milchwirtschaft

1. den Anforderungen des Tierschutzgesetzes ab 01.01.2012 ((ständige) Anbindehaltungsverbot) zu entsprechen

Aufgrund der dzt baulichen Gegebenheiten ist eine Milchviehhaltung unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen aber auch unter Berücksichtigung arbeitswirtschaftlicher und hygienischer Faktoren nicht möglich. Die Milchviehhaltung wurde daher bereits vor ca 10 Jahren aufgegeben. Die daraufhin erfolgte Umstellung auf Mutterkuhhaltung wurde aufgrund der nicht möglichen Einhaltung der Kälberhaltungsbestimmungen in weiterer Folge zu Gunsten der Haltung von Mast- bzw Futterkühen geändert. Jedenfalls mit 1.1.2012 ist auch diese Form der Tierhaltung am Betrieb nicht mehr möglich bzw. wären entsprechende bauliche und organisatorische Anpassungen erforderlich.

Im Falle der Fortführung bzw Wiederaufnahme einer Milchviehhaltung sind bauliche Investitionen in einen Rinderstall zwingend erforderlich, wobei eine Anpassung an den Stand der Technik als auch an eine an die Flächenausstattung (Eigentums- und Pachtflächen) angepassten Tierbestand zu berücksichtigen ist.

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Eine Weiternutzung des bestehenden Rinderstalles ist nur nach Baumaßnahmen möglich. Aufgrund der gegebenen Raumverhältnisse ist lediglich die Unterbringung eines Jungviehlaufstalles oder eines Mutterkuhlaufstalles möglich, wobei aufgrund der Platzverhältnisse unter Berücksichtigung der Tierschutzbestimmungen nur eine geringere Anzahl von Tieren als bisher gehalten werden kann.

2. die Existenz des Betriebs auf die nächsten Jahre hin sichern zu können?

Auf Basis des ... Betriebskonzeptes stellt die geplante

Pferdezucht in Verbindung mit dem landw. Nebengewerbe 'Pensionspferdehaltung' jene Alternative dar, die die Existenz des 'B-Gutes' als Haupterwerbsbetrieb auf die nächsten Jahre sichern kann.

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Bei Auslastung der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte wird mit der Pferdehaltung ein um ca 10.000 EUR höheres landw. Einkommen als in der Ausgangssituation erzielt. Die Alternative 'Milchviehhaltung' stellt hingegen im gegenständlichen Fall kein ausreichendes Einkommen sicher, im Gegenteil wird durch die hohen Investitionen (Gebäude, Milchkontingent und Herdenzukauf) ein geringes Einkommen erzielt, welches unter Berücksichtigung des Verbrauches und der Sozialversicherungsbeiträge zu einem Verlust führt.

Die Ausgangssituation ist darüber hinaus nur bis 2012 als Vergleichsmaßstab gültig, in der Folge fällt hier das Einkommen ab, da gewisse Tierhaltungsformen (Rinderhaltung) ohne Investitionen nicht mehr möglich sind.

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Ist das vorliegende Konzept (der erstmitbeteiligten Partei)geeignet die Existenzgefährdung des Familienbetriebes hintan halten zu können, inwieweit liegt eine besondere Eignung in den Personen der Antragsteller vor, dieses Konzept auch erfolgreich umsetzen zu können?

Das vorliegende Konzept ist ... am besten geeignet die

Existenzgefährdung des Familienbetriebes als Haupterwerbsbetrieb hintanzuhalten.

Die Ausgangssituation ist wie bereits mehrfach angeführt auf Dauer (nach 1.1.2012) nicht haltbar, die Alternative 'Milchviehhaltung' führt zu einer deutlich schlechteren Einkommenssituation des Betriebes die zu einer Unterdeckung des privaten Verbrauches führt. Die Pferdehaltung in Verbindung mit extensiver Rinderhaltung führt hingegen zu einer Steigerung des erzielbaren Einkommens bei gleichzeitiger Auslastung der Futtergrundlagen und der Arbeitskräfte.

Die Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung entsprechen den grundlegenden Kenntnissen und der Ausbildung der Antragsteller. Die langjährige und erfolgreiche Ausrichtung des Betriebes auf diese Betriebszweige stellt darüber hinaus im besonderen Maße sicher, dass das Konzept umgesetzt werden kann. Die Lage am Stadtrand von Salzburg, welche in Bezug auf die Pensionspferdehaltung als auch hinsichtlich der Absatzmöglichkeiten für die gezüchteten und ausgebildeten Reit- und Sportpferde als ausgesprochen günstig anzusehen ist, stellt ein weiteres Kriterium für eine mögliche positive und erfolgreiche Umsetzung dar.

Welche der angebotenen Varianten ist besser geeignet die Existenz des Betriebes auf Dauer sichern zu können (Milchwirtschaft oder Pferdezucht?)

Auf Basis der im Betriebskonzept dargestellten Kennzahlen und unter Berücksichtigung der fachlichen und persönlichen Eignung des Betriebsleiterehepaares ist die Pferdezucht in Kombination mit der Pensionspferdehaltung (landw. Nebengewerbe) sowie der extensiven Rinderhaltung jene Variante, die deutlich besser geeignet ist den Betrieb auf Dauer als Haupterwerbsbetrieb in seiner Existenz zu sichern.

In allen betriebswirtschaftlich relevanten Maßzahlen schneidet die angedachte bzw. angestrebte Pferdehaltung (Zucht- und Pensionspferde) deutlich besser ab, als die auf die Betriebsgröße abgestimmte Milchviehhaltung mit eigener Nachzucht.

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Auf einer Skala von 0 (keine Existenzsicherung gegeben) bis 100 (absolute Existenzsicherung gegeben) wird die Milchviehhaltung am gegenständlichen Betrieb aus landwirtschaftlicher Sicht mit 20 die Pferdehaltung mit 80 eingestuft.

..."

Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz iVm § 55 Sbg. NSchG erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift mit dem erkennbaren Begehren auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 116/2009 (Sbg. NSchG), lauten auszugsweise wie folgt:

"Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:

-

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,

-

natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,

-

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit. g der FFH-Richtlinie) und

-

die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.

Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen).

...

Interessensabwägung

§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

...

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

...

7. Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;

b)

eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;

              c)              die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;

              d)              natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder

              e)              freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.

              8.              Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

...

              21.              Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b) den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c) eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

...

23. Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, die rechtmäßig erfolgt, auf Dauer ausgerichtet ist und den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und Biologie entspricht.

...

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönh

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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