TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/10 2012/02/0159

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FahrradV 2001 §1 Abs1 Z5;
FahrradV 2001 §1 Abs1 Z6;
FahrradV 2001 §1 Abs1 Z7;
FahrradV 2001 §1 Abs1 Z8;
FahrradV 2001 §1 Abs1 Z9;
FahrradV 2001 §1 Abs1;
FahrradV 2001 §4 Abs1;
FahrradV 2001 §4 Abs2;
StVO 1960 §65 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2. Mai 2012, Zl. UVS-03/P/14/7280/2011- 6, betreffend Übertretungen der StVO sowie der Fahrradverordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 15. November 2010 um 19.27 Uhr ein Herrenfahrrad gelenkt zu haben, welches nicht den Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder, nämlich der Fahrradverordnung, entsprochen habe, weil es nicht mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet gewesen sei (Spruchpunkt 1.), sowie dabei eine zweite Person auf dem Fahrrad mitgeführt zu haben, obwohl dieses Fahrrad hinsichtlich seiner Bauart zum Transport mehrerer Personen nicht geeignet gewesen sei (Spruchpunkt 2.).

Über die dagegen erhobene Berufung vom 10. Juni 2011 entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2012, welcher das Straferkenntnis in seinem ersten Spruchpunkt dahingehend abänderte, dass das gegenständliche Fahrrad nicht mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet und keine gleichwertigen Einrichtungen vorhanden gewesen seien. Den zweiten Spruchpunkt ergänzte die belangte Behörde jeweils darum, dass die mitgeführte Person "erwachsen" gewesen sei und das Fahrrad hinsichtlich seiner Bauart nicht zum Transport mehrerer "erwachsener" Personen geeignet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 und 2 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 7 Fahrradverordnung (Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides) bzw. nach § 65 Abs. 3 StVO (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 35,-- (hinsichtlich Spruchpunkt 1., Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und eine Geldstrafe von EUR 70,-- (hinsichtlich Spruchpunkt 2., Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt wurden.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15. November 2010 um 19.27 Uhr mit seinem zum Rennrad ausgerüsteten silberfarbenen Herrenfahrrad in Wien 1., Fleischmarkt 28 Richtung Laurenzerberg gefahren. Zu dieser Zeit sei kein Tageslicht mehr gegeben gewesen. Die Pedale des Fahrrades seien nicht mit gelben Rückstrahlern ausgestattet gewesen, noch habe es dafür gleichwertigen Ersatz gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf einem eigenen am Gepäcksträger montierten Sitz eine erwachsene Person (seine Ehefrau) mitgeführt, obwohl das Fahrrad laut Fahrradpass nicht für das Mitführen einer solchen Person bestimmt gewesen sei. Damit seien die objektiven Tatbestände zu beiden Spruchpunkten als erfüllt anzusehen. Der Rückstrahler ("Katzenauge") auf der Tasche der Mitfahrerin oder die Reflektorstreifen an den beiden Stangen des Beifahrersitzes seien nicht als den Rückstrahlern an den Pedalen gleichwertige Einrichtungen zu werten, weil dadurch nicht die Tretbewegungen für den nachfolgenden Verkehr sichtbar gemacht würden. Weder Fahrradpass noch Fahrrad-Handbuch böten irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fahrrad für den Transport einer zusätzlichen erwachsenen Person seiner Bauart nach geeignet wäre.

Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei den vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG handle. Bei diesen bestehe von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden könne; ihm obliege es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Für einen Radfahrer bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, sich mit den Vorschriften betreffend die Ausrüstung des Fahrrades und des Mitführens von Personen vertraut zu machen. Die Unkenntnis dieser Verwaltungsvorschriften oder deren irrige Auslegung könnte nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer sei es sohin nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sowie die "Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens" angeregt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eingangs ist anzumerken, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 65 Abs. 3 StVO müssen Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muss für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.

Gemäß § 66 Abs. 1 StVO müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

Nach § 66 Abs. 2 StVO hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, 1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;

2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist; sowie 3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

Gemäß § 1 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl. II Nr. 146/2001, muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, (u.a.) mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen, diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden, ausgerüstet sein (Z 7), sowie, wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen (Z 9).

Nach § 4 Abs. 1 Fahrradverordnung gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen als Rennrad:

1.

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2.

Rennlenker;

3.

Äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4.

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

§ 4 Abs. 2 Fahrradverordnung bestimmt, dass Rennräder ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden dürfen; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Gemäß § 8 Fahrradverordnung darf von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

              2.       Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Rückstrahler an den Pedalen):

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, zur Tatzeit am genannten Ort mit einem Rennfahrrad gefahren zu sein. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und keiner weiteren Erörterung bedarf, dass Mitte November zur Tatzeit (19.27 Uhr) kein Tageslicht mehr herrscht, weshalb es zur Tatzeit - auch wenn das Fahrrad alle in § 4 Abs. 1 Fahrradverordnung aufgezählten Merkmale eines Rennfahrrades aufwies - nicht ohne die in § 1 Abs. 1 Z 7 leg. cit. normierten Ausrüstungsgegenstände verwendet werden durfte; die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Fahrradverordnung kam daher nicht zum Tragen.

Es blieb vom Beschwerdeführer ferner unbestritten, dass an den Pedalen keine gelben Rückstrahler angebracht waren. Er machte jedoch geltend, dass diese durch gleichwertige Einrichtungen, nämlich das Katzenauge auf der Tasche der mitgeführten Person sowie gelbe Reflektorstreifen am Gestänge der Rücklehne des am Fahrradgepäcksträger montierten Sitzes, ersetzt gewesen seien.

Die gelben Rückstrahler an den Pedalen können nach dem Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung, der unter den Ziffern 5 - 8 rückstrahlende Einrichtungen in verschiedene Richtungen sowie in verschiedenen Farben vorsieht (Z 5: nach vorne - weiß, Z 6: nach hinten - rot, Z 7: an den Pedalen - gelb, Z 8 nach beiden Seiten - rechts und links - wirkend; gelb bzw. weiß) nicht durch rückstrahlendes Material, welches bloß statisch nach hinten strahlt, ersetzt werden; dieser Rückstrahlertypus fällt - ungeachtet der farblichen Vorgaben - unter Z 6.

Als gleichwertige Einrichtungen sind daher angesichts des Zwecks der Sichtbarmachung des Bewegungsmomentes getretener Pedale in deren Nähe angebrachte reflektierende Flächen zu verstehen, etwa reflektierende Schuhe oder Fußbänder, die die Tretbewegungen des Radfahrers für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auch bei schlechten Sichtverhältnissen erkennbar machen. Diese Voraussetzungen erfüllen weder die vom Beschwerdeführer angeblich bereits zum Tatzeitpunkt am Rücksitz angebrachten Reflektorstreifen noch das Katzenauge auf der von der Beifahrerin mitgeführten Tasche.

Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die im Hinblick auf sein in Deutschland hergestelltes Fahrrad anzuwendende Gleichwertigkeitsklausel gemäß § 8 Fahrradverordnung geht ins Leere, weil aus den oben angeführten Gründen die Ausrüstung des gegenständlichen Fahrrades nicht dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleistet wie in der Fahrradverordnung verlangt, und die Gleichwertigkeitsklausel des § 8 Fahrradverordnung damit im konkreten Fall nicht zum Tragen kommen kann.

              3.       Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (Personentransport):

§ 65 Abs. 3 StVO normiert zum Transport von Personen über acht Jahren, dass dieser nur unter Verwendung eines Fahrrades stattfinden darf, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht. Diese Anforderungen werden in § 1 Abs. 1 Z 9 Fahrradverordnung näher bestimmt. Demnach muss ein Fahrrad, "wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen" ausgerüstet sein.

Nach der Aktenlage ist kein Hinweis dafür gegeben, dass das gegenständliche Rennfahrrad von seiner Bauart her für den Transport mehrerer Personen über acht Jahren bestimmt war. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrradpass lässt sich nur entnehmen, dass die Anbringung eines Kindersitzes auf dem gegenständlichen Fahrrad erlaubt ist. Dafür, dass das gegenständliche Fahrrad seiner Bauart nach für den Transport mehrerer (erwachsener) Personen geeignet wäre, bieten weder Fahrradpass noch Fahrrad-Handbuch irgendeinen Anhaltspunkt.

Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos das Fahrrad offensichtlich nicht mit einer eigenen Haltevorrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 Z 9 Fahrradverordnung) für die mitgeführte Person versehen war. Dass die hinter der mitgeführten Person befindlichen seitlichen Stangen der Rückenlehne des Sitzes keine "eigene Haltevorrichtung" sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Da die Vorschrift eigener Haltegriffe unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit und Verkehrssicherheit dienen soll, kann eine Konstruktion ohne eigene Haltegriffe nicht dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten wie in der Fahrradverordnung verlangt, weshalb nicht auf das nicht weiter belegte Argument des Beschwerdeführers eingegangen werden musste, ob der verfahrensgegenständliche Sitz in den Niederlanden für den Transport einer erwachsenen Person Verwendung finden darf.

Angesichts dieser Ergebnisse bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mangels Relevanz auch keiner Ermittlungen mehr dahingehend, ob durch das Mitführen der Ehefrau des Beschwerdeführers das laut Fahrradpass zulässige Gesamtgewicht des Fahrrades von 150 kg unterschritten wurde.

              4.       Zu seinen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den persönlichen Anwendungsbereich der Fahrradverordnung ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

G 158/10 vom 2. März 2012 zu verweisen, sodass von der in der Beschwerde angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens abgesehen werden konnte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht nach § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, idF BGBl. II Nr. 8/2014 auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020159.X00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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