TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/04/0075

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L78000 Elektrizität;
L78100 Starkstromwege;
L82800 Gas;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
58/02 Energierecht;

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der O Aktiengesellschaft in L, vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. März 2000, Zl. 551.700/1-VIII/1/00, betreffend Genehmigung nach § 5 EnwG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. November 1999 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuzüglich zu der ihr mit zwei Vorbescheiden erteilten Genehmigung zur Aufnahme der öffentlichen Versorgung des Landes Oberösterreich mit Gas aus Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen als Landesversorger die Konzession nach § 5 EnwG für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit der Einschränkung, es möge die Konzession für alle jene Gebiete ausgestellt werden, in denen Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. März 2000 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 5 EnwG die für das gesamte Bundesgebiet geltende Genehmigung, die Versorgung anderer mit Energie aufzunehmen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig sprach der Bundesminister aus, dass die Bescheide des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Dezember 1981 und vom 8. Mai 1982 außer Kraft träten (Spruchpunkt 2.). In der Begründung dieses Bescheides wird zu Spruchpunkt 1. erklärt, eine Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG wegen vollinhaltlicher Entsprechung des Antrages. Zu Spruchpunkt 2. führte er aus, durch die nunmehr für das gesamte Bundesgebiet erteilte Genehmigung gemäß § 5 EnwG seien die im Spruchteil 2. angeführten Bescheide des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie aus den Jahren 1981 und 1982 obsolet geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei deren Außerkrafttreten festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Erlassung eines Bescheides, der nicht infolge seines Inhaltes zur Unzuständigkeit der Behörde führt, auf ordnungsgemäße und nachvollziehbare Begründung des Bescheides und auf Erlassung eines Bescheides mit einem Inhalt, der nicht ihr rechtskräftig eingeräumte Rechte verletze, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie vor, das Erteilen einer Bewilligung nach § 5 EnwG sei zweifellos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Behörde sei daher verpflichtet, sich bei der Erteilung einer solchen Genehmigung an den Inhalt des Antrages zu halten; sie sei nicht berechtigt, darüber hinauszugehen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde zunächst einmal eine Bewilligung nach § 5 EnwG erteilt, ohne so, wie es beantragt worden sei, jene Gebiete auszunehmen, in denen Rechte Dritter entgegenstünden. Die belangte Behörde wisse allerdings, dass auch in anderen Bundesländern exklusive Versorgerechte so eingeräumt worden seien, wie dies für die Beschwerdeführerin in Oberösterreich geschehen sei. Darauf habe sich die Einschränkung des Antrages bezogen. Darüber hinaus hätte auch die Aufhebung der Bescheide vom 7. Dezember 1981 und vom 8. Mai 1982 eines Antrages bedurft. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einerseits etwas zugesprochen habe, was nicht beantragt worden sei, und andererseits aber auch der Beschwerdeführerin Rechte entzogen habe, deren Entziehung ebenfalls nicht beantragt worden sei, sei es einfach nicht zutreffend, dies mit der Begründung zu tun, eine Begründung entfalle wegen vollinhaltlicher Entsprechung des Antrages. Das Vorgehen der belangten Behörde habe zu einem Bescheid geführt, der auch inhaltlich rechtswidrig sei. Es gebe weder eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung der genannten Bescheide, noch gebe es eine gesetzliche Grundlage dafür, der Beschwerdeführerin über ihren Antrag hinausgehend Rechte nach § 5 EnwG einzuräumen, die Rechte Dritter verletzten.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem 11. Dezember 1968, Slg. N. F. Nr. 7469/A, ausgesprochen hat, belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides eine Genehmigung erteilt wurde, die von ihr in dieser Form nicht beantragt wurde. Da es sich bei dem von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dies gilt wegen der sachlichen Verknüpfung auch für den Spruchpunkt 2.

Da die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dem Antrag der Beschwerdeführerin einen anderen Inhalt beilegte, als ihm nach seinem eindeutigen Wortlaut zukommt, und solcherart der Beschwerdeführerin in Erledigung dieses Antrages eine Genehmigung erteilte, die von ihr nicht beantragt worden war, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040075.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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