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E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/11/0053 Ra 2014/11/0054 Ra 2014/11/0057 Ra 2014/11/0056 Ra 2014/11/0055Rechtssatz
Der Einwand des Revisionswerbers, die gegenständliche Strafsanktionsnorm des § 28 AZG sei unionsrechtswidrig, weil durch den unmittelbaren anwendbaren Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kein Spielraum für § 28 AZG bleibe (sodass die letztgenannte Norm nach Ansicht des Revisionswerbers kraft Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben habe), ist schon im Ansatz unrichtig. Die beiden genannten Normen regeln nämlich Unterschiedliches und ergänzen einander, stehen somit zueinander nicht im Widerspruch. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch § 28 AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft (vgl. Abs. 5 Z 6 leg. cit.) - die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. Dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Sanktionsnorm des § 28 AZG keineswegs entgegensteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110052.L02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015