RS Vwgh 2014/9/30 Ra 2014/02/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Aus § 46 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde. Der Antragsteller begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm das Erkenntnis des LVwG "bis heute nicht zugestellt worden" sein dürfte. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre lediglich die Unwirksamkeit der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan, nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. E 29. März 2001, 2000/20/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L03

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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