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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Aus § 46 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde. Der Antragsteller begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm das Erkenntnis des LVwG "bis heute nicht zugestellt worden" sein dürfte. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre lediglich die Unwirksamkeit der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan, nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. E 29. März 2001, 2000/20/0545).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L03Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019