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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L02Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019