RS Vwgh 2014/9/30 Ra 2014/02/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L02

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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