RS Vwgh 2014/9/30 Ra 2014/02/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat. Mit Beschluss wies der VwGH den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Revisionsfrist als aussichtslos zurück. Der gegenständliche Antrag richtet sich offenkundig auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist; eine derartige Wiedereinsetzung ist an sich möglich (vgl. B 10. Oktober 2012, 2012/18/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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