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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat. Mit Beschluss wies der VwGH den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Revisionsfrist als aussichtslos zurück. Der gegenständliche Antrag richtet sich offenkundig auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist; eine derartige Wiedereinsetzung ist an sich möglich (vgl. B 10. Oktober 2012, 2012/18/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019