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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 38 NÖ SHG 2000 setzt voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. E 29. Februar 2012, 2011/10/0094).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100099.X01Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014