RS Vwgh 2014/10/10 Ra 2014/02/0093

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. B 24. Februar 1993, 93/02/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020093.L01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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