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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 kann angesichts der Abweichung des tatsächlichen Standorts des Hinweiszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Standort von lediglich 3,9 m, wobei der tatsächliche Standort zudem innerhalb des in der Verordnung festgelegten Ortsgebietes liegt, auch im Verhältnis zur gesamten Strecke zwischen den Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" noch von einer bloß geringfügigen Differenz gesprochen werden, sodass diese Abweichung für sich allein nicht dazu führt, dass von einer nicht gehörigen Kundmachung auszugehen wäre. Der Besch ist der Ansicht, dass der genaue Ort, an dem die Ortstafel aufgestellt wurde, zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Aufgrund des "kritischen Kurvenradius" und bei Vorhandensein anderer Kraftfahrzeuge sei es ihm trotz entsprechender Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu erkennen, dass die Geschwindigkeit deutlich zu vermindern ist. Der Besch erstattete ein derartiges Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren. Dennoch wurden von der belBeh keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben würde, dass die Ortstafel in Entsprechung des § 48 Abs 1 StVO 1960 derart angebracht ist, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden kann. Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften der §§ 48 ff StVO 1960 gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen (vgl E 13. Februar 1985, 85/18/0024) und die belBeh wäre angesichts des Vorbringens des Besch im Verwaltungsverfahren daher verpflichtet gewesen, dazu entsprechende Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020276.X03Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014