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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw um 5 m vor Beginn einer in der Verordnung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung entspricht nicht dem § 44 Abs 1 erster Satz StVO 1960 (vgl E 16. Februar 1999, 98/02/0338; E 3. Juli 1986, 86/02/0038). Auch bei einer Abweichung des Aufstellungsortes des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 11 StVO 1960 "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" von mehr als 100 m von jenem Ort, der in der zu Grunde liegenden Verordnung normiert wurde, liegt keine ordnungsgemäße Kundmachung vor. Demnach ist ein Abstand des tatsächlichen Aufstellungsortes von jenem, der durch die Verordnung festgelegt wurde, von 5 m oder mehr jedenfalls nicht mehr als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020276.X02Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014