RS Vwgh 2014/10/10 2013/02/0276

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 Z11;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw um 5 m vor Beginn einer in der Verordnung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung entspricht nicht dem § 44 Abs 1 erster Satz StVO 1960 (vgl E 16. Februar 1999, 98/02/0338; E 3. Juli 1986, 86/02/0038). Auch bei einer Abweichung des Aufstellungsortes des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 11 StVO 1960 "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" von mehr als 100 m von jenem Ort, der in der zu Grunde liegenden Verordnung normiert wurde, liegt keine ordnungsgemäße Kundmachung vor. Demnach ist ein Abstand des tatsächlichen Aufstellungsortes von jenem, der durch die Verordnung festgelegt wurde, von 5 m oder mehr jedenfalls nicht mehr als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020276.X02

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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