RS Vwgh 2014/10/10 2013/02/0276

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und es liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht (vgl E 3. Juli 1986, 86/02/0038). Aufgrund der für das Ortsgebiet gemäß § 20 Abs 2 erster Fall StVO 1960 geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung sind diese Grundsätze auch auf das Hinweiszeichen "Ortstafel" anzuwenden (vgl E 16. Februar 1999, 98/02/0338).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020276.X01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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