Index
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §71;Rechtssatz
War mit Ablauf der Bebauungsfrist das (inhaltlich unter Vorbehalt des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe stehende) Recht auf Verlängerung der Bebauungsfrist erloschen und damit die Verlängerbarkeit der Bebauungsfrist nicht mehr gegeben, verblieb folglich auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in diese Frist (vgl. E 3. Juni 1997, 97/06/0038).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020182.X02Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014