RS Vfgh 2014/10/7 V40/2014 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir RaumOG 1997 §27, §31, §40, §43
Tir RaumOG 2006 §43, §53
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Patsch vom 19.07. bzw 13.09.2001
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Patsch vom 15.11.2007

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Patsch betreffend Grundstücke im Bereich des Alpengasthofs "Grünwalderhof"; kein Widerspruch der Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" zum Tir RaumOG 1997; Unbedenklichkeit der Widmung "Sonderfläche Gasthof", einer Freilandlandwidmung sowie einer als Darstellung der bestehenden Verkehrsfläche zu verstehenden Festlegung

Rechtssatz

Die Gemeinde Patsch verfolgt im örtlichen Raumordnungskonzept das - aus raumordnungsrechtlicher Sicht sachlich gerechtfertigte - Ziel, "den Bestand des Gründwalderhofs als Gasthof (Ausflugsziel, Ausflugsausgangspunkt, ursprünglich mit den Freizeiteinrichtungen Schwimmbad und Tennisplatz) zu ermöglichen, und gleichzeitig zu vermeiden, dass sich an unpassender Stelle ein Satellitendorfteil entwickeln kann".

Die Festlegung "Index 8" im örtlichen Raumordnungskonzept ermöglicht eine an den Standortbedingungen orientierte Sonderflächenwidmung. Für den VfGH besteht kein Zweifel, dass im konkreten Fall für den Alpengasthof "Grünwalderhof" (gemeinsam mit dem Schwimmbad und Tennisplatz als dazu gehörige Freizeiteinrichtungen) die Widmung als Sonderfläche gemäß §43 Tir RaumOG 1997 sachgerecht ist.

Eine Widmung als Tourismusgebiet iSd §40 Abs4 Tir RaumOG 1997 stünde in Widerspruch zu den Raumordnungszielen. Im Tourismusgebiet dürfen nämlich nicht nur "Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen", sondern auch die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude errichtet werden. Ebendiese - von der touristischen Nutzung unabhängige - Wohnbebauung sollte in nachvollziehbarer Weise in diesem Gebiet nicht zulässig sein.

Nur wenn der Grünwalderhof als gemischtes Wohngebiet (Tourismusgebiet) raumordnerisch betrachtet würde, käme es zu einer Erhöhung des in der Gemeinde festgestellten Baulandüberhangs.

Im konkreten Fall sind aus raumordnungsfachlichen Erwägungen auf den Grundstücken Nr 2046 und .159, KG Patsch, nur Gebäude für den Betrieb eines Gasthofs samt diesem dienender Nebenanlagen möglich, womit die Widmung als Sonderfläche iSd §43 Abs1 litb Tir RaumOG 1997 vorgegeben war.

Die Widmung als "Sonderfläche Gasthof" im Flächenwidmungsplan sichert den historischen Baubestand ab, ermöglicht gleichzeitig aber auch eine Modernisierung desselben. Eine darüber hinausgehende (Wohn-)Bebauung sollte ausgeschlossen werden.

Die konkreten Begrenzungen der Widmung "Sonderfläche Gasthof" und damit umgekehrt der Widmung "Freiland" ergeben sich weitgehend aus den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts.

Eine Beibehaltung der Sonderflächenwidmung Tennisplatz wäre nicht möglich gewesen, weil diese Tennisplätze schon vor vielen Jahren aufgelassen worden waren.

Angesichts der Unbedenklichkeit der Widmung "Sonderfläche Gasthof" gehen auch die im Prüfungsbeschluss geäußerten (vorläufigen) Bedenken gegen die Freilandwidmung ins Leere.

Die in der Legende im Flächenwidmungsplan neben dem gelb hinterlegten Rechteck mit der Angabe "VO" stehende Beschreibung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" beruht auf einem Versehen und ist richtigerweise als "53.3. Örtlicher und großräumiger Verkehr" zu verstehen. Dies ergibt sich für den VfGH einerseits aus der inhaltlichen Beschreibung ("Örtlicher und großräumiger Verkehr") in der Legende zur Ausweisung in der zeichnerischen Darstellung im Flächenwidmungsplan und andererseits aus der offenkundigen Tatsache, dass die Gemeinde Patsch hier gar keine normative Festlegung treffen sondern nur bereits bestehende Verkehrsflächen - bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans bestand dort ein Parkplatz - darstellen wollte.

(Anlassfall B523/2011, B v 07.10.2014, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • V40/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2014 V40/2014 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V40.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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