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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. März 2014, Zl. KLVwG-409/2/2014, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG wesentlich sei, unrichtig angewendet, indem es die vorgebrachte Einstellungszusage, die sehr guten Deutschkenntnisse und die Beziehung des Revisionswerbers zu einer österreichischen Staatsbürgerin nicht berücksichtigt hätte.
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Landesverwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen der asylrechtlichen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2012, in dem die vom Revisionswerber vorgebrachten "Sachverhaltsänderungen" berücksichtigt wurden, und den für die Beurteilung von maßgeblichen Sachverhaltsänderungen relevanten Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im April 2013, mit dem der gegenständliche Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 i.V.m. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, ist die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisungen nicht maßgeblich geändert habe.
Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 9. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220009.L00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014