Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Dipl.-Kfm. A H in S, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014, Zl. LVwG 30.14-674/2014-11, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).
Im Revisionsfall wurde das Erkentnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dem Vertreter des Revisionswerbers am 14. März 2014 zugestellt.
Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 23. April 2014 zur Post gegeben und langte am 24. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Revision zuständigkeitshalber mit hg. Verfügung vom 9. Mai 2014 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt hat.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. August 2014, Zl. Ra 2014/04/0008, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung vom 9. Mai 2014 abgelaufen.
Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040009.M00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014