Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §13 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der Dr. DG, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Juli 2000, Zl. 321.721/4-III/A/9/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter, im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei nach Erlangung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbeberechtigung über das Vermögen der Beschwerdeführerin im November 1998 der Konkurs eröffnet worden. Im Konkursverfahren sei es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches nicht gekommen. Die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 lägen daher im gegenständlichen Fall vor. Was die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betreffe, so könne schon im Hinblick darauf, dass in dem gegen die Beschwerdeführerin noch anhängigen, im Stadium der Verwertung befindlichen Konkursverfahren ein im Verhältnis zum Schuldenstand einigermaßen bedeutendes Massevermögen nicht vorhanden und bis heute ein Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches nicht gestellt worden sei, mangels eines entsprechenden gegenteiligen Vorbringens und Bescheinigungsanbietens der Beschwerdeführerin nicht auf das Vorhandensein der für die weitere Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel geschlossen werden. Bei einer solchen Sachlage könne daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft den mit der Ausübung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbeberechtigung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde und eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass sie das entzogene Gewerbe selbständig ausübe und dass durch diese selbständige Tätigkeit Gläubiger geschädigt würden. Sie habe jedoch vorgebracht, dass die Immobilienverwaltung B GesmbH, bei welcher die Beschwerdeführerin unselbständig tätig sei und der sie ihre "Konzession zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung gestellt habe", keine Schulden habe. Dies impliziere, dass auch keine Gläubiger vorhanden seien und dass sämtliche mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten erfüllt seien und erfüllt würden. Die Ausübung ihrer unselbständigen Tätigkeit bewirke "einerseits nicht nur, dass die Vertragspartner der Immobilienverwaltung B befriedigt sind, sondern dass durch, wenn auch geringe Einnahmen aus dieser Tätigkeit, die Gläubiger des Steuerberatungsunternehmens (der Beschwerdeführerin) besser gestellt werden und ein Schuldenregulierungsverfahren erfüllt werden kann". Die Forderungen der Gläubiger seien nicht aufgrund der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Immobilienverwalterin entstanden, sondern handle es sich um Forderungen gegen ihre Steuerberatungskanzlei. Da die Beschwerdeführerin die Konzession "nicht in Form einer selbständigen Tätigkeit ausübe, können auch daraus keine Verbindlichkeiten erwartet und keine Gläubiger geschädigt werden".
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen eines Entziehungsgrundes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994, sie meint lediglich, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für das Absehen von der Entziehung gegeben.
Nach der Ausnahmeregel des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist, was die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen übersieht, entscheidend, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Liegt eine Gewerbeausübung gar nicht vor, so stellt sich gar nicht die Frage, ob eine solche im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Tatbestandsvoraussetzung ist eben, dass die "Gewerbeausübung" im Interesse der Gläubiger gelegen sein muss, und nicht etwa eine mit der Gewerbeberechtigung allenfalls in Verbindung stehende sonstige Tätigkeit oder (mittelbare) Erwerbsmöglichkeit (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0139, und vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0151).
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis hatte ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben.
Wien, am 27. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040145.X00Im RIS seit
24.11.2000