TE Vwgh Beschluss 2014/9/24 Ro 2014/03/0061

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Revision geltende Beschwerde des DI F P in N, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Juli 2013, Zl Senat-NK-12-0080, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf den vorliegenden Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen des § 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist eine Revision gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision führt zusammengefasst aus, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 44a VStG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der Spruch unvollständig sei, daraus kein strafbares Verhalten erkennbar sei und maßgebliche Tatbestandsmerkmale "ausgelassen" bzw "nicht festgehalten" worden seien.

Dem ist zu erwidern, dass die Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat fallbezogen weder zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten führten noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bewirken (vgl dazu etwa die Hinweise auf die ständige hg Judikatur in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 44a, Rz 2). Im Übrigen berührt der vorliegende Fall keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen, oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für die Zulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030061.J00

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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