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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010E056 AEUV Art56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U Speditionsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Stephan Denk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH vom 10. August 2011, Zl PRAUF 04/2011-011, betreffend Anzeige nach dem Postmarktgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei (mit Sitz an einer näher angegebenen Adresse in Österreich) gemäß § 51 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010, aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der belangten Regulierungsbehörde bis längstens 31. August 2011 anzuzeigen sind.
2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
2.1. Zum Verfahrensablauf wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10. Jänner 2011 und vom 22. Februar 2011 auf die Pflicht zur Anzeige nach § 25 PMG hingewiesen habe. Mit Schreiben vom 31. März 2011 habe die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 51 PMG zur Überprüfung des Verdachts auf einen Verstoß gegen die in § 25 PMG festgelegte Verpflichtung der Anzeige von Postdiensten eingeleitet und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen oder die von dieser erbrachten Postdienstleistungen gemäß § 25 PMG bis 11. April 2011 anzuzeigen. Gleichzeitig sei eine Anzeige gemäß § 55 Abs 1 Z 7 PMG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ergangen.
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2011 mitgeteilt, dass sie keine Tätigkeiten ausübe, die über das reglementierte Gewerbe der Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994 hinausgingen, und habe einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend gestellt, dass die beschwerdeführende Partei nicht als Postdiensteanbieter iSd § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren sei und demnach auch keiner Anzeigepflicht nach § 25 PMG unterliege.
In der ergänzten Stellungnahme vom 26. April 2011 habe die beschwerdeführende Partei auf ein persönliches Gespräch zwischen Vertretern der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei am 13. April 2011 Bezug genommen und auf die umfassenden Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei verwiesen, die nach ihrer Auffassung keinen Postdienst darstellen würden. Darüber hinaus würde die beschwerdeführende Partei auch nicht über eine auf die Erbringung von Postdiensten ausgerichtete Betriebsorganisation verfügen, insbesondere nicht über posttypische Abgabe- und Annahmestellen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 sei die beschwerdeführende Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden, insbesondere über die bereits im Jahr 2006 durch den Fachverband Spedition und Logistik im Wege der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) erfolgte Anzeige von Postdiensten und die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte Leistungsübersicht, aus der hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei auch Pakete über 31,5 kg abhole, sortiere, transportiere und zustelle, ferner habe die beschwerdeführende Partei abermals Gelegenheit zur Stellungnahme bzw zur Anzeige nach § 25 PMG bis zum 8. Juli 2011 erhalten.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2011 habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, selbst keine Anzeige nach § 15 PostG übermittelt zu haben und diesbezüglich auch der Wirtschaftskammer Österreich keine wie immer geartete Vollmacht dafür erteilt zu haben; die beschwerdeführende Partei habe weiters darauf hingewiesen, dass das Unternehmen "zumindest
teilweise auch Güter transportiert, die ... nicht als
Postsendung anzusehen" seien.
2.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg anbiete. Die WKÖ habe mit Schreiben vom 6. Juli 2006 eine über den Fachverband Spedition & Logistik übermittelte Anzeige gemäß § 15 Abs 2 des Postgesetzes - PostG 1997, BGBl I Nr 18/1998 idF BGBl I Nr 70/2006, an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt. In diesem Schreiben seien die angezeigten Dienste der beschwerdeführenden Partei von der WKÖ mit "allgemeine Postdienste" umschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten noch die Änderung oder Einstellung derselben nach § 25 PMG angezeigt. Die beschwerdeführende Partei sei Postdiensteanbieter.
2.3. Dieser Sachverhalt gründe beweiswürdigend auf dem schlüssigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Inhalt der Website der beschwerdeführenden Partei, den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei und dem Gespräch mit ihren Vertretern am 13. April 2011. Im Ermittlungsverfahren hätten sich weiters keine Hinweise darauf ergeben, dass die beschwerdeführende Partei diese Dienste nicht mehr anbiete, insbesondere habe die beschwerdeführende Partei nicht bestritten, ua auch den Versand von Paketen bis 31,5 kg anzubieten.
2.4. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach § 38 Abs 1 PMG sämtliche Aufgaben, die durch das PMG und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen seien, wahrzunehmen habe, sofern hiefür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40 PMG) zuständig sei. Für das hier zugrunde liegende Verfahren nach § 25 PMG bestehe keine Zuständigkeit der Post-Control-Kommission, weshalb die belangte Behörde zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 iVm § 25 PMG zuständig sei.
Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 1 PMG hätten Postdiensteanbieter bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde. Diese Verpflichtungen bestünden unbedingt und ungeachtet allfälliger früherer Rechtslagen. Mangels Übergangsbestimmungen zur Anzeigepflicht von bereits nach § 15 PostG 1997 angezeigten Postdiensten im PMG sei die Erbringung von Postdiensten daher jedenfalls auch nach den Bestimmungen des § 25 PMG anzuzeigen, selbst wenn diese Dienste bereits vor dem Inkrafttreten des PMG am 11. Jänner 2011 angeboten worden seien. Die belangte Behörde habe daher alle Unternehmen, die bereits eine Anzeige nach § 15 PostG 1997 erstattet hätten, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und so (wie erwähnt) auch die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12. Jänner 2011 bzw 22. Februar 2011 aufgefordert, die Erbringung, Änderung des Betriebs oder gegebenenfalls die Einstellung von Postdiensten nach § 25 PMG anzuzeigen.
In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2011 habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ihr Produktangebot über den reinen Versand von Paketen hinausgehe und sie überdies im reglementierten Gewerbe der Spediteure gemäß § 94 Z 3 GewO 1994 tätig sei. Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Speditionsgewerbe ausübe, bedeute aber nicht, dass dieses Unternehmen nicht auch gegebenenfalls Postdienste erbringe, zumal § 24 Abs 2 PMG ausdrücklich festhalte, dass die GewO 1994 auf das Anbieten von Postdiensten keine Anwendung finde. Klar in den Anwendungsbereich des § 3 Z 2 PMG falle - wie sich aus dem Begriff "Postdienst" ergäbe - die Abholung, die Sortierung, der Transport und die Zustellung von Briefen und Paketen, als Gewichtsgrenze werde dabei ein Gewicht von maximal 31,5 kg je Paket definiert (vgl dazu die Ausführungen unten). Damit erbrächten Spediteure jedenfalls auch Postdienste, wenn sie Briefe oder Pakete unter 31,5 kg abholten, sortierten, transportieren und/oder zustellten. Die beschwerdeführende Partei habe selbst angegeben, nicht ausschließen zu können, auch Pakete bis zu dieser Gewichtsobergrenze zu befördern. Die Veredelung von Diensten durch Zusatzangebote ändere nichts an der Klassifizierung des Paketdienstes als Postdienst, ebenso wenig wie eine ausschließliche Tätigkeit im B2B/B2C-Bereich. Insofern könne die belangte Behörde auch bei der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Leistungsübersicht zu keiner anderen Beurteilung kommen, zumal die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, unter anderem auch Güter unter 31,5 kg zu befördern, und in der Leistungsübersicht kein Hinweis darauf zu finden war, dass die dort aufgelisteten Produkte nur für Pakete über 31,5 kg Anwendung fänden. Schließlich halte auch der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auslegung der Begriffe "Postdienste", "Universaldienst" und "Dienste im Universaldienstbereich" vom 20. Dezember 2012 fest, dass das Vorliegen einer Spediteurskonzession allein nicht für die Ausnahme ausreiche, "kein Postdiensteanbieter im Sinn des PMG zu sein. Allenfalls wird man im Einzelfall zu prüfen haben, ob Postdienste erbracht werden. Im Übrigen ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass alle Postdiensteanbieter, die schon derzeit solche Dienstleistungen angezeigt haben, auch nach dem Regime des PMG als Postdiensteanbieter anzusehen sind."
Zum Begriff "Postdienst" sei festzuhalten, dass gemäß § 3 Z 2 PMG unter Postdienst "Dienst im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" bzw dass nach § 3 Z 3 leg cit unter "Postdiensteanbieter" "Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen" zu verstehen sei.
Als "Postsendung" gelte eine "adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten" (vgl § 3 Z 10 PMG).
Der Begriff "Postpaket" sei hingegen weder in der EU-Postdiensterichtlinie (RL 97/67/EG, ABl Nr L 15 vom 21. Jänner 1998, S 14, zuletzt geändert durch die RL 2008/6/EG, ABl Nr L 52 vom 27. März 2008, S 3) noch im PMG gesondert definiert. Auch die Vertragswerke des Weltpostvereins, bei dem Österreich Mitglied ist, lieferten hiefür keine verlässlichen Angaben. Der Inhalt des Begriffs "Postpaket" sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern eben um ein Paket, das offenbar üblicherweise "von der Post" (und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen) befördert werde. Hierbei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten würden, würden als Postpakete iSd § 3 Z 10 PMG gelten. Pakete, die mehr wiegen würden, würden nicht als Postpakete iSd PMG gelten. Zwar sei diese Gewichtsgrenze von 31,5 kg nicht ausdrücklich im PMG vorgesehen, sie sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen: Neben der Österreichischen Post AG, vergleichbaren europäischen Postbetrieben wie zB der Deutschen Post ("DHL-Paket"), TNT Post ("EU Pack Spezial") und La Poste, orientierten sich auch die meisten Paketdienste (GLS, DPD, Hermes etc) an diesem Gewichtslimit.
Des Weiteren könne aus § 3 Z 2 PMG geschlossen werden, dass ein Postdienst (erst) dann vorliege, wenn dieser Dienstleistung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zugrunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Zwar werde es nicht konstituierendes Merkmal für einen Postdienst sein, dass alle in § 3 Z 2 PMG genannten Dienste kumulativ erbracht werden müssten (so auch Erwägungsgrund 17 der RL 2008/6/EG, der besage, dass Transportleistungen allein nicht als Postdienste gelten sollen). Doch erscheine insbesondere das Sortieren (von Postsendungen) als wesentlicher Teil einer Postdienstleistung. Folge man dieser Auffassung, könnten auch Dienstleistungen eines Spediteurs (nach § 407 UPG, § 94 Z 3 GewO 1994) Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG sein.
Folgende Elemente seien somit für die Erbringung eines Postdienstes wesentlich: a) adressierte Einzelsendungen,
b) Gewicht: Pakete bis 31,5 kg, c) gewerbliche Erbringung, d) Organisationsgrad des Postdiensteanbieters (Erbringung logistischer Leistungen).
Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Unternehmen über kein Postnetz, insbesondere auch über keine Abgabestellen iSd PMG verfüge, sei anzumerken, dass ein "Postnetz" iSd § 3 Z 5 PMG nur für den Universaldiensteerbringer notwendig sei, an den das PMG auf Grund seiner Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes viel weitergehendere Anforderungen stelle. Weder aus dem PMG noch aus der Postdiensterichtlinie lasse sich ableiten, dass jeder Postdiensteanbieter über ein Postnetz iSd § 3 Z 5 PMG verfügen müsse. Die beschwerdeführende Partei verfüge aber jedenfalls über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Transport, zu den Laufzeiten, zur Bemessungsgrundlage für das Entgelt, zur Verzollung und zum Kundendienst, sowie die Betonung, dass der überwiegende Versand Geschäftskunden betreffe, zielten darauf ab, dass diese überwiegend Leistungen erbringe, die nicht in den Anwendungsbereich des PMG fielen. Die "Veredelung" der Dienste durch schnellere Laufzeiten, einen aktiveren Kundendienst etc möge Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage haben, ob diese Aktivitäten dem Universaldienstbereich zuzurechnen seien, nicht aber auf die Klassifizierung eines Dienstes als Postdienst, zumal auch die von der beschwerdeführenden Partei zitierte Österreichische Post AG Zusatzdienste wie eine schnellere Beförderung, Zollabwicklung, individuelle Vertragsgestaltung etc anbiete.
Zusammengefasst biete die beschwerdeführende Partei auf ihrer Website unter anderem auch den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg an, somit Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weshalb die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG anzusehen sei.
Die beschwerdeführende Partei erbringe somit Postdienste nach § 3 Z 2 PMG. Seit dem Inkrafttreten des PMG mit 1. Jänner 2011 sei die beschwerdeführende Partei insgesamt viermal aufgefordert worden, die von ihr erbrachten Postdienste bei der belangten Regulierungsbehörde anzuzeigen. Bis dato sei keine Anzeige erfolgt. Das Unterlassen der Anzeige sei als Mangel iSd § 51 Abs 1 PMG zu werten, worauf die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2011 förmlich hingewiesen worden sei.
Da die beschwerdeführende Partei binnen der gesetzten Frist der Aufforderung der belangten Behörde zur Anzeige nicht nachgekommen sei und auch nicht glaubhaft darlegen habe können, keine Postdienste iSd § 3 Abs 2 PMG zu erbringen, verletze die beschwerdeführende Partei die Bestimmungen des § 25 PMG. Daher sei der beschwerdeführenden Partei die gebotene angemessene Maßnahme, die die Einhaltung der verletzten Bestimmung sicherstelle, spruchgemäß aufzutragen gewesen. Diese Maßnahme bestehe in der Verpflichtung, die erbrachten Postdienste umgehend anzuzeigen. Die dafür eingeräumte Frist sei angemessen, weil die beschwerdeführende Partei ohnehin mehrfach zur Anzeige aufgefordert worden sei und die Durchführung der Anzeige keinen besonderen organisatorischen und inhaltlichen Aufwand darstelle.
Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass diese kein Postanbieter nach § 25 PMG sei, sei mit der Feststellung des Mangels wegen der nicht erfolgten Anzeige Rechnung getragen worden. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags nach § 34a KOG seien in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.
B. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Zu dieser Gegenschrift erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik.
C. Rechtslage
1. Das Postmarktgesetz (BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010) lautet auszugsweise wie folgt:
"Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt."
"Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese
a)
durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
b)
durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist."
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. 'Österreichische Post' die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
2. 'Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
3. 'Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
4. 'Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
5. 'Postnetz' die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
6. die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
7. die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
8. die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
9. 'Zugangspunkte' die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie 'mobile Postämter' oder 'Landzusteller');
nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
10. 'Post-Geschäftsstelle' stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB ('eigenbetrieben') oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird ('fremdbetrieben') und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
11. 'Abholung' das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
12. 'Zustellung' die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
13. 'Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
14. 'Briefsendung' eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
15. 'Einschreibsendung' eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
16. 'Wertsendungen' eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
17. 'Absenderin' oder 'Absender' die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
18. 'Nutzerin' oder 'Nutzer' die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
19. 'Direktwerbung' eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist."
"Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
1. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
2. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.
(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.
(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.
..."
"Post-Geschäftsstellen
§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.
..."
"Universaldienstbetreiber
§ 12. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.
(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
..."
"Weltpostvertrag, Briefmarken
§ 18. (1) Für die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.
(2) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz 'Österreich' oder 'Republik Österreich' angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten."
"Postdienste
Allgemeine Voraussetzungen
§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung."
"Anzeigepflicht
§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."
"Konzessionspflichtige Dienste
§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.
(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.
(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,
2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder
3. Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.
4. Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält."
"Erteilung der Konzession
§ 27. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und
2. bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind.
(3) Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.
(4) Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."
"Pflichten der Postdiensteanbieter
§ 32. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.
(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.
(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:
1. Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.
2. Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.
Die Schlusszeiten sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.
(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben."
"Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen
§ 34. (1) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.
(2) Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass
1. jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist
2. und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
(3) Ist kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.
..."
"Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten
§ 35. (1) Für Landabgabekästen gilt die Regelung des § 34 sinngemäß.
(2) Verwenden Postdiensteanbieter Adressdaten für das Nachsenden, oder das Rücksenden von Postsendungen, so haben sie anderen Postdiensteanbietern auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu diesen Adressdaten zu gewähren. Diese Daten dürfen von den Postdiensteanbietern ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Die Bedingungen sind zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern in einer Vereinbarung zu regeln. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.
(4) Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Diese hat über den begründeten Antrag der sie anrufenden Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In dieser Entscheidung sind die Bedingungen, einschließlich eines kostenorientierten Entgeltes, festzulegen."
"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH § 38. (1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I
Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
..."
"Aufsichtsmaßnahmen
§ 50. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
5. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden.
(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen."
"Aufsichtsverfahren
§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen."
"6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 55. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder
einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer
...
7. entgegen § 25 Abs. 1 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
..."
2. Nach § 1 Abs 2 PMG wurde mit diesem Bundesgesetz die sog Postdiensterichtlinie (im Folgenden auch: RL) umgesetzt. Diese Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, S 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Februar 2008, ABl L 52 vom 27. Februar 2008, S 14, lautet auszugsweise:
"in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2)
Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.
...
(5)
Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.
(6)
Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.
(7)
Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.
(8)
Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.
(9)
Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.
...
(17)
Inlandsbriefsendungen ab 350 g machen weniger als 2 % des Briefaufkommens und weniger als 3 % der Einnahmen der öffentlichen Betreiber aus. Das Preiskriterium (das Fünffache des Basistarifs) wird eine bessere Unterscheidung zwischen dem reservierten Dienst und dem liberalisierten Kurierdienst ermöglichen.
...
(41)
Die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
..."
"Zielsetzung und Geltungsbereich
Artikel 1
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für
-
die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
-
die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gem