RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0165

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Die übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. Diese Überlegung gilt insbesondere für jene Personen, deren Parteistellung im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme sie nunmehr begehren, umstritten war. Die Frage ihrer Parteistellung ist im Verwaltungsverfahren von der zuständigen Verwaltungsbehörde (infolge ihres Antrags auf Bescheidzustellung bzw infolge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, dessen Zustellung sie beantragt haben) zu entscheiden. Ein die Parteistellung dieser Personen verneinender (verfahrensrechtlicher) Bescheid kann sodann durch Erhebung eines Rechtsmittels (im Falle einer letztinstanzlichen Entscheidung durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) bekämpft und die strittige Frage der Parteistellung auf diesem Weg einer Klärung zugeführt werden.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X17

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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