RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Das Verfahren, das einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hat, hat nicht den Zweck, die Frage einer in diesem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren strittigen Parteistellung zu klären. Dies folgt schon daraus, dass sogar eine übergangene Partei nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens, dem sie zu Unrecht nicht beigezogen wurde, zu stellen, obgleich ihre Parteistellung in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt umstritten war (Hinweis E vom 20. Dezember 1991, 90/17/0313).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X16

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten