RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0165

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Bei einer nach Abschluss des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 erfolgten Projektmodifikation handelt es sich weder um eine neu hervorgekommene Tatsache, noch um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Es liegt vielmehr eine nachträgliche Änderung der Tatsachenlage vor, welche, sollte das modifizierte Projekt hinsichtlich der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Punkte mit dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt nicht ident sein, in Form eines neuen UVP-Feststellungsantrages geltend zu machen wäre (Hinweis in diesem Sinn E vom 26. April 2011, 2011/03/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X14

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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