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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einer nach Abschluss des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 erfolgten Projektmodifikation handelt es sich weder um eine neu hervorgekommene Tatsache, noch um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Es liegt vielmehr eine nachträgliche Änderung der Tatsachenlage vor, welche, sollte das modifizierte Projekt hinsichtlich der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Punkte mit dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt nicht ident sein, in Form eines neuen UVP-Feststellungsantrages geltend zu machen wäre (Hinweis in diesem Sinn E vom 26. April 2011, 2011/03/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X14Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015